Auch bei gebührender Berücksichtigung der vom Beschuldigten verwendeten Emojis und mit Kenntnis von deren Bedeutung im üblichen (Chat-)Gebrauch kann kein anderer Schluss resultieren, als dass diese Emojis mitnichten dafür sorgen, dass die Äusserungen des Beschuldigten nicht ernst zu nehmen wären. Es handelt sich bei den Äusserungen des Beschuldigten, nach Ansicht der Kammer, keinesfalls um einen Witz, auch wenn er diese mit den Emojis etwas harmloser bzw. kindergerechter darzustellen versuchte. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nach Ansicht der Kammer diesbezüglich nicht zu beanstanden: