Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die Beweise sehr detailliert und ausführlich gewürdigt hat und bei der Analyse des Chatprotokolls mit der notwendigen Sensibilität vorgegangen ist. Auch bei gebührender Berücksichtigung der vom Beschuldigten verwendeten Emojis und mit Kenntnis von deren Bedeutung im üblichen (Chat-)Gebrauch kann kein anderer Schluss resultieren, als dass diese Emojis mitnichten dafür sorgen, dass die Äusserungen des Beschuldigten nicht ernst zu nehmen wären.