Die Verteidigung sowie der Beschuldigte selbst rügen weiter, dass im erstinstanzlichen Urteil eine einseitige Beweiswürdigung stattgefunden habe. Der Fokus sei zu stark auf die, für den Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kind, relevanten Chatpassagen gelegt worden, und derjenige Teil des Chats mit harmlosen Gesprächsinhalten sei nicht mit gleicher Intensität wiedergegeben worden. Namentlich rügte der Beschuldigte, dass die von ihm verwendeten Emojis, bis auf das Herz-Emoji, welches belastend gewertet worden sei, bewusst ignoriert worden seien, obwohl man wisse, dass Zwinker- und Lächelemojis das Geschriebene relativieren würden (pag.