Daraus wird ersichtlich, dass sich der Beschuldigte mit seiner Schreibweise gegenüber „E.________“ klar dominant verhalten und diesen bezüglich des Orts für das Treffen stark in die von ihm gewünschte Richtung beeinflusst hat. Die Leitung über das geplante Treffen lag zu keinem Zeitpunkt bei „E.________“, stattdessen lenkte ganz klar der Beschuldigte den Verlauf des Gesprächs und die Vereinbarung des Treffpunkts. Seine Argumentation „E.________“ habe den Treffpunkt bei sich Zuhause vorgeschlagen, wogegen er sich in der Öffentlichkeit habe treffen wollen, läuft daher ins Leere.