Es muess für di stimme.“ [pag. 199]). Anlässlich der Verhandlung vom 11. Februar 2019 brachte der Beschuldigte das Argument vor, er habe von Anfang an ein Treffen in der Öffentlichkeit vorgeschlagen, und er hätte am 17. August 2016 am liebsten draussen gewartet, bis er („E.________“) raus gekommen wäre (pag. 433 f.). Damit macht er sinngemäss geltend, dass der Vorschlag für ein Treffen bei „E.________“ Zuhause von diesem selbst stammte. Dabei ist jedoch zu beachten, wie die Verständigung über den Treffpunkt bei „E.________“ Zuhause während des Chats erfolgte. Vorerst schlug der Beschuldigte in der Tat ein Treffen in der Öffentlichkeit vor „…, chömmer eus jo