Es cha im moment dis chliises gheimnis bliibe“ (pag. 142). Zum Schaffen der „Geheimsphäre“ gehört auch – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt (S. 20 der Entscheidbegründung, pag. 313) – der Versuch, einen Keil zwischen „E.________“ und dessen Eltern zu schlagen, insbesondere mit der Aufforderung zur Löschung des Chat- Verlaufs, damit die Eltern nichts mitbekommen; ja, vielmehr stellte er sich, im Zusammenhang mit dem „E.______