433 Z. 38 ff.), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es wirkt befremdlich, dass der Beschuldigte, wenn es ihm tatsächlich rein um die Hilfestellung und Beratung des verunsicherten „E.________“ gegangen wäre, diese von körperlichen Merkmalen abhängig macht. Im Übrigen übermittelt der verdeckte Ermittler auf Ersuchen des Beschuldigten (pag. 151) bereits am 14. Juli 2016 zwei Fotos (vgl. 122 f.); allein aus diesen ist unschwer festzustellen, dass „E.________“ nicht fettleibig