Ech wett nid als pädophil abgestemplet wärde.“ (pag. 145). Ganz und gar nicht zu dieser geltend gemachten Hilfestellung passt auch das Ausfragen nach Grösse, Gewicht, Aussehen, Schambehaarung, Selbstbefriedigung, etc. Das anlässlich der Verhandlung vom 11. Februar 2019 geltend gemachte Argument des Beschuldigten, er habe Grösse und Gewicht von „E.________“ erfragt, da er eine Abneigung gegen fettleibige Jugendliche habe und diese Angaben damit ausschlaggebend für die Sympathie seien (pag. 433 Z. 38 ff.), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren.