_____“; diese Hilfestellung für einen problembeladenen, hilfesuchenden Jüngling ist nichts anderes als ein hilfloser, untauglicher Rechtfertigungsversuch des „ertappten“ Beschuldigten und muss als klare Schutzbehauptung abgetan werden. An dieser Beurteilung vermögen die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten (wie beispielsweise in der Einvernahme durch die K.________ Polizei am 8. Januar 2019 „Ich arbeite gerne mit Personen, welche von der Kirche als ‚Problemfälle‘ angesehen werden“ [pag 395]) nichts zu ändern.