Es war vielmehr der Beschuldigte, der bei „E.________“ eigentlich Fragen und letztlich eine Verunsicherung hervorrief, für die es keine Anzeichen gab und mit der er ihn angesichts seines Alters schlussendlich überforderte. Das ist ein mehr als nur unprofessionelles Verhalten und beim gebildeten Beschuldigten, welcher berufsbedingt ständig mit Jugendlichen in Kontakt steht, schlechterdings nicht in Einklang zu bringen mit der geltend gemachten Hilfestellung für „E._____