Dass du idem auter bereits merksch, dass du andersch besch“ (pag. 137), um dann am Folgetag wieder nachzuhaken mit der Frage „En anderi frag: fühlsch dech echt als schwul?“ (pag. 138). Ausser der Tatsache, dass „E.________“ ein Profil auf G.________.ch hatte und nach fast drei Monaten erstmals online war, gab es überhaupt keine Hinweise in die vom Beschuldigten angeschlagene Richtung; und selbst diese Tatsache stellte – wenn überhaupt – nur ein sehr entferntes Indiz dar. Insoweit ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern „E.________“ in diesem Anfangsstadium des Chats einer Art Hilfeleistung seitens des Beschuldigten bedurfte bzw. sich irgendwie rat- oder hilfesuchend äusserte.