Eine Art Witz oder Provokation wie der Chat von A.________ dargestellt wurde, kann das Gericht nach dem Gesagten nicht erkennen. Dies wird als reine Schutzbehauptung qualifiziert, ebenso wie die Darstellung, nur einem unsicheren, möglicherweise schwulen Jugendlichen eine Unterstützung sein zu wollen. Der Inhalt und Verlauf des Chats, ebenso wie die kurze Dauer lässt eine solche Interpretation gerade nicht zu. Das gesamte Verhalten im Chat und ausserhalb lässt keinen anderen Schluss zu, als dass A.________ am 17. August 2016 aus den in den Chats erwähnten sexuellen Gründen nach D.________ reiste. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich beweismässig als erstellt zu erachten.