Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht sexuell konnotierte Chatinhalte nicht aufgeführt hat; aus Letzteren können – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – keine im Rahmen einer Gesamtbeurteilung für den Beschuldigten sprechende Schlüsse gezogen werden. Im Einzelnen ist den erstinstanzlichen Erwägungen Folgendes zu entnehmen: Die Aussagen und Erklärungsversuche von A.________ werden durch den sich in den Akten befindenden Chat widerlegt und als Schutzbehauptungen entlarvt. Schon die Aussage, er hätte einfach mit denen gechattet, die am meisten online gewesen seien (vgl. dazu pag.