10.4. Beweiswürdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat vorab die allgemeinen Grundsätze zur Beweiswürdigung korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (S. 17 f. der Entscheidbegründung, pag. 310 f.). Im Weiteren kann fürs Erste auf die zutreffenden, sehr detaillierten, umfassenden und sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung verwiesen werden (S. 18 ff. der Entscheidbegründung, pag. 311 ff.). Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht sexuell konnotierte Chatinhalte nicht aufgeführt hat;