Die Frage, ob beim Beschuldigten Pädophilie, d.h. eine Störung der Sexualpräferenz, vorliege, wurde sinngemäss von Fürsprecher B.________ anlässlich seines Parteivortrages vom 11. Februar 2019 aufgeworfen und verneint (pag. 437 f.). Sie bildet vorliegend nicht Beweisfrage, da deren Beantwortung für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht ausschlaggebend ist. Im Übrigen wäre die Beantwortung dieser Frage Gegenstand einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung und nicht Sache des Gerichts.