bzw. inwieweit sind Tatsachen dargetan, aus denen sich Rückschlüsse auf die subjektive, innere Seite, auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten schliessen lassen? Im Weiteren stellt sich bejahendenfalls – mit Blick auf die rechtliche Frage der Abgrenzung der straflosen Vorbereitung zum strafbaren Versuch – die Frage, ob es nach den Vorstellungen des Beschuldigten vor Ort noch eines vorbereitenden Gesprächs oder anderer eigener Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts bedurft hätte oder ob es sogleich zu den in der in der Anklageschrift umschriebenen sexuellen Handlungen gekommen wäre.