10.2. Bestrittener Sachverhalt Vom Beschuldigten wird bestritten, dass er am 17. August 2016 mit der Absicht an die F________strasse in D.________ gefahren sei und am Läutwerk der Familie E.________ geläutet habe, um alsdann nach Einlass in der Wohnung von „E.________“ die in der Anklageschrift umschriebenen strafbaren Handlungen mit ihm vorzunehmen. Vielmehr macht er geltend, er sei zwar schwul, aber kein Pädophiler und stehe nicht auf Kleinkinder bzw. Minderjährige, er habe bloss eine Art Witz gemacht bzw. eine Serie von Provokationen, es sei eine Hilfestellung/