Bei der Auswertung des Laptops konnten ebenfalls diverse Chats festgestellt werden; hierbei konnten jedoch auch keinerlei Hinweise auf weitere sexuelle Handlungen mit Kindern festgestellt werden. Ebenfalls wurden die Bild- und Videodateien visualisiert; auch hierbei konnten keinerlei verbotene oder verdächtige Dateien festgestellt werden. Insoweit ist mit dem Beschuldigten festzustellen, dass der Konsum von kinderpornografischem Material weder erstellt noch sonst wie überhaupt Verfahrensgegenstand ist.