8 10. Beweiswürdigung 10.1. Unbestrittener Sachverhalt Im Rahmen der Aktion „IUVENTAS“ wurde mit Anordnung des Kommandanten der Kantonspolizei vom 21. November 2011 der Einsatz eines verdeckten Ermittlers gemäss Polizeigesetz des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1) angeordnet und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mehrmals verlängert (vgl. Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Mai 2016 [pag. 133 ff.]). Der verdeckte Ermittler eröffnete am 18. April 2016 auf G.________.ch ein Profil auf den Namen des 13-jährigen „E.________“.