Es sei eine klare Fehldeutung der Vorinstanz, dass es ihm allein um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gegangen sei. Im Gay-Chat würde man nicht so lange mit jemandem hin und her schreiben, sondern komme direkt zur Sache, wenn man sich mit jemandem treffen möchte (pag. 434). Auf Frage gab er weiter an, nicht gewusst zu haben welche Religion E.________ habe. E.________ habe kommuniziert, dass er Hilfe brauche, dies explizit in finanzieller Hinsicht. Hinsichtlich der sexuellen Orientierung habe E.________ gesagt, er wisse nicht, ob er schwul sei, und er traue sich nicht, das der Mutter zu sagen. Weiter gab der Beschuldigte auf Frage an, die Eltern von E._____