Es sei sich lustig machen, eine Chatprovokation, eine Aussage, die nicht ernst gemeint gewesen sei. Weiter stimme es nicht, dass im ganzen Chatverlauf alles auf sexuelle Handlungen mit dem Kind ausgerichtet gewesen sei. Es gäbe auch ganz andere Noten, namentlich Gespräche bezüglich der Eltern von E.________. Es sei ihm darum gegangen, ein Beratungsgespräch zu führen. Tatzeitnah, d.h. am Abend des 15. Augusts 2016 ab ca. 19.00 Uhr, sowie am 16. und 17. August 2016 sei weiter nichts Einschlägiges mehr gechattet worden. Es sei eine klare Fehldeutung der Vorinstanz, dass es ihm allein um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gegangen sei.