): Er habe das Gefühl, die Vorinstanz hätte das Urteil bereits vor der Verhandlung vom 1. Mai 2018 beschlossen gehabt, und seine Anhörung hätte das Urteil in keiner Weise beeinflusst. Die Richterin der Vorinstanz habe angenommen, dass er über andere Kanäle kinderpornografisches Material konsumiert haben müsse, da man bei ihm keines gefunden habe. Diese Unterstellung sei für ihn eine Zumutung, er habe nie kinderpornografisches Material konsumiert. Bezüglich der Geheimsphäre, die er angeblich zwischen ihm und E.________ habe schaffen wollen, führte er aus, dass er E.______