9. Sachverhalt Die Vorinstanz hat die einzelnen Beweismittel korrekt ins Verfahren eingebracht und umfassend sowie zutreffend wiedergegeben. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 7 ff. der Entscheidbegründung, pag. 300 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. Februar 2019 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und ergänzte zusammengefasst das Folgende (pag. 431 ff.): Er habe das Gefühl, die Vorinstanz hätte das Urteil bereits vor der Verhandlung vom 1. Mai 2018 beschlossen gehabt, und seine Anhörung hätte das Urteil in keiner Weise beeinflusst.