97 Abs. 3 StGB widerspricht. Entsprechend ist im Berufungsverfahren der erstinstanzliche und als solcher nicht angefochtene Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, begangen durch Erwerb, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana sowie Erlangen und Besitz von zur Erzeugung von Betäubungsmitteln bestimmten Hanfsamen in der Zeit vom 2. Mai 2015 bis am 17. August 2016 ebenso zu bestätigen wie die diesbezügliche Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Im Übrigen wurden im Parteivortrag seitens von Fürsprecher B.___