erfolgte die Praxisänderung dahingehend, dass als Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB auch freisprechende Urteile gelten. In casu ist damit festzustellen, dass es für eine über das erstinstanzliche Urteil hinausgehende Einstellung des Strafverfahrens wegen Konsum-Widerhandlungen gegen das BetmG für die Zeit vom 2. Mai 2015 bis 11. Februar 2016 keine gesetzliche Grundlage gibt bzw. eine solche klarerweise Art. 97 Abs. 3 StGB widerspricht.