Ein verurteilendes Urteil stellt ohne Zweifel ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB dar, das den Lauf der Verfolgungsverjährung in Bezug auf die verurteilte Person und das abgeurteilte Delikt (im Sinne eines konkreten Lebenssachverhaltes und nicht einer rechtlichen Würdigung) beendet (BGE 143 IV 450). In BGE 139 IV 62 E. 1.5 ff S. 70 ff. erfolgte die Praxisänderung dahingehend, dass als Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB auch freisprechende Urteile gelten.