2016. Richtigerweise stellte die Vorinstanz fest, dass die angeklagten Eigenkonsum- Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich begangen in der Zeit von Sommer 2014 bis 1. Mai 2015, verjährt sind. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Art. 97 Abs. 3 StGB ist auch auf Übertretungen anwendbar. Ein verurteilendes Urteil stellt ohne Zweifel ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art.