7. Betreffend die Frage der weitergehenden Verjährung der Konsum-Wider- handlungen gegen das BetmG Fürsprecher B.________ beantragte anlässlich der Verhandlung vom 11. Februar 2019, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), angeblich begangen in der Zeit von Sommer 2014 bis 11. Februar 2016, einzustellen sei (pag. 440, Ziff. 1). Er beantragte damit eine – im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil – weitergehende Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das BetmG für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 11. Februar 2016.