ist vorab festzustellen, dass die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von Sommer 2014 bis 1. Mai 2015 in C.________ und andernorts durch Erwerb, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana sowie Erlangen und Besitz von zur Erzeugung von Betäubungsmitteln bestimmten Hanfsamen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenso in Rechtskraft erwachsen ist die Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien.