6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungserklärung (dazu Ziff. 2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von Sommer 2014 bis 1. Mai 2015 in C.___