Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 25. Juli 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 368 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 406) sowie ein aktueller Leumundsbericht (inkl. polizeiliche Einvernahme vom 8. Januar 2019 sowie Betreibungsregisterauszug) (pag. 388 ff.) eingeholt. Weiter wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 431 ff.).