und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, Art. 22, alt Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 47, Art. 48a, alt Art. 51, Art. 106, Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 19a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 8'100.00. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen wird vollumfänglich auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.