Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 252 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Februar 2018 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichte- rin Hubschmid Gerichtsschreiberin Gilgen Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 1. Mai 2018 (PEN 17 694) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 1. Mai 2018 fällte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) folgendes Urteil (pag. 289 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________, wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, angeblich begangen in der Zeit von Sommer 2014 bis 01. Mai 2015 in C.________ und andern- orts durch Erwerb, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana so- wie Erlangen und Besitz von zur Erzeugung von Betäubungsmitteln bestimmten Hanfsamen wird wegen Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 17. August 2016 in C.________ und D.________ zN "E.________" (verdeckter Fahnder; untauglicher Versuch); 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 02. Mai 2015 bis am 17. August 2016 in C.________ und anderswo durch Erwerb, Besitz zum Eigen- konsum und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana sowie Erlangen und Besitz von zur Erzeugung von Betäubungsmitteln bestimmten Hanfsamen; und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, Art. 22, alt Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 47, Art. 48a, alt Art. 51, Art. 106, Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 19a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 8'100.00. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen wird vollumfänglich auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5'638.00 und Aus- lagen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 5'738.00. 2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 4'138.00 Gebühren des Gerichts CHF 1'500.00 Total CHF 5'638.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen für Gericht CHF 100.00 Total CHF 100.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 700.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5'038.00. III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden in einer separaten Verfügung bestimmt. IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird für die Dauer von zehn Jahren jede berufliche und jede organisierte ausserbe- rufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB). 2. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 67 Abs. 7 StGB). 3. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 wurde die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ wie folgt bestimmt (pag. 344): 3 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.27 200.00 CHF 4'053.35 Auslagen CHF 142.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'195.75 volles Honorar CHF 6'080.00 Auslagen CHF 142.40 Total CHF 6'222.40 nachforderbarer Betrag CHF 2'026.65 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4‘195.75. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, fristgerecht die Berufung an (pag. 347). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 16. Juli 2018 (pag. 360 ff.) stellte die Verteidigung des Beschuldigten in der Sache folgende Anträge (pag. 361). 1. Das Strafverfahren gegen A.________ sei in dem Umfang einzustellen, als die Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils verjährt sind; 2. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen am 17. August 2016 in C.________ und D.________ z.N. „E.________“ (verdeckter Fahnder, untauglicher Versuch); 3. Soweit die nicht verjährten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend, sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Übertretungsbusse angemessen zu reduzieren; … - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 25. Juli 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 368 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 406) sowie ein aktueller Leumundsbericht (inkl. polizeiliche Einvernahme vom 8. Januar 2019 sowie Betreibungsregisterauszug) (pag. 388 ff.) eingeholt. Weiter wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 431 ff.). 4 4. Gesuch um Entbindung vom amtlichen Mandat – Wechsel der amtlichen Ver- teidigung Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 ersuchte Fürsprecher B.________ um Entlas- sung aus dem amtlichen Mandat (pag. 382 f.). Innert der mit Verfügung vom 14. Januar 2019 gesetzten fünftägigen Frist (pag. 386) nahm der Beschuldigte mit Schreiben vom 28. Januar 2019 Stellung zur Eingabe seines amtlichen Verteidi- gers (pag. 408 ff.). Letzterem wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2019 (pag. 410 f.) Gelegenheit gegeben, um innert einer kurzen Frist von zwei Tagen Stellung zu nehmen. Fürsprecher B.________ reichte alsdann am 31. Januar 2019 seine Stel- lungnahme ein (pag. 414 ff.). Mit Beschluss vom 4. Februar 2019 wurde das Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat abgewiesen und am Verhandlungstermin vom 11. Februar 2019 festgehalten (pag. 421 ff.). Zur Begründung kann vollumfänglich auf den Beschluss verwiesen werden. 5. Anträge des Beschuldigten Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung stellte und begründete Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 440): 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz, angeblich begangen in der Zeit von Sommer 2014 bis 11. Februar 2016, sei wegen Ver- jährung einzustellen. 2. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen am 17. August 2016 in C.________ und D.________ z.N. «E.________» (verdeckter Fahnder; untauglicher Versuch). 3. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________ für das oberinstanzliche Berufungsver- fahren sei gemäss Kostennote zu bestimmen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungserklärung (dazu Ziff. 2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von Sommer 2014 bis 1. Mai 2015 in C.________ und andernorts durch Erwerb, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana sowie Er- langen und Besitz von zur Erzeugung von Betäubungsmitteln bestimmten Hanfsa- men, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung, in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenso in Rechtskraft erwachsen ist die Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien. 5 Soweit weitergehend ist das angefochtene Urteil von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 311]). Aufgrund der allei- nigen Berufung des Beschuldigten kann das Urteil nicht zum Nachteil des Beschul- digten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «refor- matio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7. Betreffend die Frage der weitergehenden Verjährung der Konsum-Wider- handlungen gegen das BetmG Fürsprecher B.________ beantragte anlässlich der Verhandlung vom 11. Februar 2019, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), angeblich begangen in der Zeit von Sommer 2014 bis 11. Februar 2016, einzustellen sei (pag. 440, Ziff. 1). Er beantragte damit eine – im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil – weiterge- hende Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das BetmG für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 11. Februar 2016. Richtigerweise stellte die Vorinstanz fest, dass die angeklagten Eigenkonsum- Widerhandlungen gegen das BetmG, angeblich begangen in der Zeit von Sommer 2014 bis 1. Mai 2015, verjährt sind. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Art. 97 Abs. 3 StGB ist auch auf Übertretungen anwendbar. Ein verurteilendes Urteil stellt ohne Zweifel ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB dar, das den Lauf der Verfolgungsverjährung in Bezug auf die ver- urteilte Person und das abgeurteilte Delikt (im Sinne eines konkreten Lebenssach- verhaltes und nicht einer rechtlichen Würdigung) beendet (BGE 143 IV 450). In BGE 139 IV 62 E. 1.5 ff S. 70 ff. erfolgte die Praxisänderung dahingehend, dass als Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB auch freisprechende Urteile gelten. In casu ist damit festzustellen, dass es für eine über das erstinstanzliche Urteil hin- ausgehende Einstellung des Strafverfahrens wegen Konsum-Widerhandlungen ge- gen das BetmG für die Zeit vom 2. Mai 2015 bis 11. Februar 2016 keine gesetzli- che Grundlage gibt bzw. eine solche klarerweise Art. 97 Abs. 3 StGB widerspricht. Entsprechend ist im Berufungsverfahren der erstinstanzliche und als solcher nicht angefochtene Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, began- gen durch Erwerb, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana sowie Erlangen und Besitz von zur Erzeugung von Betäu- bungsmitteln bestimmten Hanfsamen in der Zeit vom 2. Mai 2015 bis am 17. Au- gust 2016 ebenso zu bestätigen wie die diesbezügliche Verurteilung zu einer Über- tretungsbusse von CHF 200.00. Im Übrigen wurden im Parteivortrag seitens von Fürsprecher B.________ keine Ausführungen dazu gemacht bzw. der entspre- chende Antrag nicht begründet. 6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 4. September 2017 wird dem Beschuldigten folgendes strafbares Verhalten vorgeworfen (pag. 241 f.): Sexuelle Handlungen mit Kind (untauglicher Versuch), begangen am 17. August 2016 in C.________, D.________ und anderswo, z.N. des angeblichen „E.________“ (verdeckter Fahnder), welcher ihm mitgeteilt hatte, er sei 13 Jahre alt, durch versuchte Vornahme sexueller Handlungen mit dem angeb- lichen „E.________“ (untauglicher Versuch), indem er im Zeitraum vom 30. Juni 2016 bis 17. August 2016 im Chat mit „E.________“ wiederholt auf ein mögliches Treffen und die Vornahme sexueller Handlungen anlässlich dieses Treffens zu sprechen kam, am 17. August 2016 mit dem Auto von C.________ nach D.________ fuhr, wobei er Kondome mit sich führte, und sich wie vereinbart in D.________ an das angebliche Domizil von „E.________“ an der F________strasse begab, wo er um 16:15 Uhr klingelte. Er tat dies mit der Vorstellung, dass der 13-jährige „E.________“, mit dem er seit dem 30. Juni 2016 im Hinblick auf dieses Treffen gechattet hatte, alleine zu Hause sein würde, ihn in die Wohnung lassen würde, wo er anschliessend, soweit dieser damit einverstanden wäre, mit ihm sexuelle Handlungen vollziehen würde. Insbesondere würde er „E.________“ - umarmen (Chat 12.08.2016, 20.50 Uhr; 13.08.2016, 19.05 Uhr, 19.12 Uhr, 20.03 Uhr; 15.08.2016, 17.42 Uhr) - ihn fest an sich drücken (Chat 13.08.2016, 19.05 Uhr) - ihn streicheln (Chat 13.08.2016, 19.18 Uhr, 19.24 – 19.48 Uhr, 20.40 Uhr; 15.08.2016, 17.42 Uhr. Gemäss seiner Vorstellung würden sowohl er wie „E.________“ onanieren sowie sich gegenseitig manuell befriedigen (Chat 15.08.2016, 18.30 – 19.05 Uhr). 9. Sachverhalt Die Vorinstanz hat die einzelnen Beweismittel korrekt ins Verfahren eingebracht und umfassend sowie zutreffend wiedergegeben. Darauf kann vollumfänglich ver- wiesen werden (S. 7 ff. der Entscheidbegründung, pag. 300 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. Februar 2019 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und ergänzte zusammengefasst das Fol- gende (pag. 431 ff.): Er habe das Gefühl, die Vorinstanz hätte das Urteil bereits vor der Verhandlung vom 1. Mai 2018 beschlossen gehabt, und seine Anhörung hätte das Urteil in kei- ner Weise beeinflusst. Die Richterin der Vorinstanz habe angenommen, dass er über andere Kanäle kinderpornografisches Material konsumiert haben müsse, da man bei ihm keines gefunden habe. Diese Unterstellung sei für ihn eine Zumutung, er habe nie kinderpornografisches Material konsumiert. Bezüglich der Geheims- phäre, die er angeblich zwischen ihm und E.________ habe schaffen wollen, führte er aus, dass er E.________ geschrieben habe, dass er schwul sei, könne sein Ge- heimnis bleiben. Er habe ihm helfen wollen. Er hätte weiter von Anfang an ein Tref- fen in der Öffentlichkeit vorgeschlagen. Seine Aussage, E.________ könne immer 7 der Chef sein, sei nicht „verpackt“ bzw. gelogen sondern sein Ernst gewesen. Sei- ner Meinung nach sei zudem das Herz-Emoji durch die Vorrichterin überinterpre- tiert worden. Hingegen seien alle anderen Emojis, welche er verwendet habe, zum Beispiel Zwinker- und Lächelemojis, bei den urteilsrelevanten Fragen bewusst weggelassen worden, obwohl man wisse, dass diese die Aussagen relativieren würden. Zur Frage anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme, wieso er E.________ nach Grösse und Gewicht gefragt habe, ergänzte er, dass diese An- gaben normalerweise in jedem Profil vorkommen würden. Er habe grundsätzlich eine Abneigung gegen fettleibige Jugendliche, es gehe dabei nicht um eine sexuel- le Präferenz sondern allgemein darum, ob eine Sympathie da sei oder nicht (pag. 433). E.________ hätte zwar auch Hilfe gebraucht, wenn er fettleibig gewesen wä- re, jedoch habe er nicht so viele Mittel, um allen zu helfen, und deshalb müsse am Anfang eine gewisse Sympathie da sein, man müsse sich cool finden (pag. 436). Nach der Schambehaarung von E.________ habe er gefragt, da er nicht gewusst habe, wie weit Jugendliche in diesem Alter in körperlicher Hinsicht seien (pag. 433). Für ihn sei in der Pubertät der nächtliche Samenerguss ein grosses Problem gewesen, und er selbst wäre damals froh gewesen, wenn ihm das jemand erklärt hätte (pag. 433 f.). Selbstbefriedigung werde von der Kirche als schwere Sünde be- trachtet. Er wisse, dass Jugendliche damit Schwierigkeiten hätten und er habe ei- nen Kontrapunkt setzen wollen, im Sinne es sei normal, es würden alle machen. Es sei sich lustig machen, eine Chatprovokation, eine Aussage, die nicht ernst ge- meint gewesen sei. Weiter stimme es nicht, dass im ganzen Chatverlauf alles auf sexuelle Handlungen mit dem Kind ausgerichtet gewesen sei. Es gäbe auch ganz andere Noten, namentlich Gespräche bezüglich der Eltern von E.________. Es sei ihm darum gegangen, ein Beratungsgespräch zu führen. Tatzeitnah, d.h. am Abend des 15. Augusts 2016 ab ca. 19.00 Uhr, sowie am 16. und 17. August 2016 sei weiter nichts Einschlägiges mehr gechattet worden. Es sei eine klare Fehldeu- tung der Vorinstanz, dass es ihm allein um die Befriedigung seiner sexuellen Be- dürfnisse gegangen sei. Im Gay-Chat würde man nicht so lange mit jemandem hin und her schreiben, sondern komme direkt zur Sache, wenn man sich mit jeman- dem treffen möchte (pag. 434). Auf Frage gab er weiter an, nicht gewusst zu haben welche Religion E.________ habe. E.________ habe kommuniziert, dass er Hilfe brauche, dies explizit in finanzieller Hinsicht. Hinsichtlich der sexuellen Orientierung habe E.________ gesagt, er wisse nicht, ob er schwul sei, und er traue sich nicht, das der Mutter zu sagen. Weiter gab der Beschuldigte auf Frage an, die Eltern von E.________ nicht zu kennen. Seine Chat-Nachricht, dass die Eltern von E.________ seine Gefühle noch nicht verstehen würden und nicht einordnen könn- ten, stütze sich auf seine Erfahrungen (pag. 435). Seine Zielgruppe seien Rand- gruppen. Er räumte weiter ein, es sei ein möglicher Fehler, dass er seine Erfahrun- gen einfach auf E.________ übertragen habe. In der Kirche seien Berührungen heikel, es gäbe eine grosse Berührungsangst. Er habe die Erfahrung gemacht, dass Jugendliche mit alleinerziehenden Müttern nicht nur löchrige Kleider tragen würden, sondern auch emotional verarmt seien. Er habe „E.________“ deshalb ge- schrieben, ob er normale Umarmungen, bei denen man sich am Rücken anfasse, wolle, obwohl Letzterer ihm nicht gesagt habe, dass Umarmungen für ihn heikel seien (pag. 434 und 436). 8 10. Beweiswürdigung 10.1. Unbestrittener Sachverhalt Im Rahmen der Aktion „IUVENTAS“ wurde mit Anordnung des Kommandanten der Kantonspolizei vom 21. November 2011 der Einsatz eines verdeckten Ermittlers gemäss Polizeigesetz des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1) angeordnet und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mehrmals verlängert (vgl. Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Mai 2016 [pag. 133 ff.]). Der verdeckte Ermittler eröffnete am 18. April 2016 auf G.________.ch ein Profil auf den Namen des 13-jährigen „E.________“. G.________ ist eine kostenlose Plattform, die den Austausch und die Unterhaltung mit Freunden sowie das Ken- nenlernen von Leuten bezweckt. Gemäss Startseite der Plattform richtet sich diese an „Lesben, Schwule und Bisexuelle! Allerdings sind auch Heteros willkommen“; gemäss Nutzungsbedingungen kann sich jede natürliche Person ab einem Alter von 13 Jahren registrieren (www.G.________.ch; zuletzt besucht am 6. Februar 2019). Am 11. Juli 2016 loggte sich der verdeckte Ermittler erstmals nach der Eröffnung auf G.________.ch ein. Dabei konnte er feststellen, dass eine männliche Person, unter dem Nickname „H._&I._“, 40-jährig, ♂ ♂♂ (scil. der Beschuldigte), ihm zwi- schenzeitlich am 30. Juni 2016, 05.37 Uhr, schrieb „Hallo; Wie hesch es? Was su- echsch?“ und am 10. Juli 20106, 06.59 Uhr „??“. Als der verdeckte Ermittler einge- loggt war, wurde er vom Beschuldigten, nicht geouteter Homosexueller, alsogleich angeschrieben mit „Hallo“, „Wms?“ (scil. Was machst du so?). Der verdeckte Er- mittler antwortete bloss mit „ne vel“. Gleichentags am Abend, ab 19.55 Uhr, wurde wieder gechattet. Dabei fragte der Beschuldigte „Ond was suechsch doh? Bisch würkli erscht 13?“, worauf dieser antwortete „wiso chate ja nor o be wörk 13“. Der Beschuldigte antwortete „Ja, klaro! Ech frog jo nor.“, um alsogleich fortzufahren „Dass du idem auter bereits merksch, dass du andersch besch. Dass du so riif för dis auter besch.“ (pag. 137). In der Folge entwickelte sich ein intensiver, umfang- reicher Chat über die Plattform G.________.ch bis am 14. Juli 2016 (pag. 138 - 152). Dabei ersuchte der Beschuldigte am 13. Juli 2016 um die Zusendung von „1- 2 pics“ (scil. Bilder); dieser Aufforderung kam der verdeckte Ermittler um 20.03 Uhr nach und übermittelte dem Beschuldigten über Skype (auf dessen Skype-Name „J.________“) zwei Fotos (pag. 122 f.). In der Folge meldete sich der verdeckte Ermittler ferienhalber ab und war am 6. August 2016 erstmals wieder online. Dabei konnte er feststellen, dass der Beschuldigte ihm am 15. Juli 2016 drei Emojis („smi- le“, „wink“ und „sun“) schickte und am 28. Juli 2016 die Nachricht „E.________, mäld dech, wen zrugg besch, …“ (pag. 153). Alsdann ging der Chat über G.________.ch ab dem 6. August 2016 wieder in „voller Fahrt“ weiter bis zum 15. August 2016 (pag. 153 – 201). Und schliesslich erfolgte am 17. August 2016 der Chat über Skype Messenger (pag. 202 – 204), und zwar von 12.39 Uhr bis 13.54 Uhr (vor Antritt der Fahrt) und von 16.13 Uhr bis 16.16 Uhr (nach Ankunft in D.________). Kurz nach 16.15 Uhr kam der Beschuldigte mit seinem PW in D.________ an und betätigte an der F________strasse das Läutwerk der Familie E.________. Alsdann wurde der Beschuldigte polizeilich angehalten. In seinen Ef- fekten bzw. der mitgeführten Tasche konnten zwei Kondome sichergestellt werden. 9 In der Folge wurde das Fahrzeug des Beschuldigten und alsdann seine Wohnung durchsucht; verschiedene elektronische Datenträger, DVDs und CDs wurden si- chergestellt (pag. 89 ff.). Durch den Fachbereich digitale Forensik wurde das Mobil- telefon des Beschuldigten forensisch ausgelesen und die erhobenen Daten ansch- liessend ausgewertet. Es waren etliche, verschiedene Chats (Facebook, Whats- App, G.________, etc.) vorhanden. Darunter waren auch eine Vielzahl an Chats mit seinen, teilweise auch minderjährigen, Schülern; inhaltlich ging es aber in den Chats mit den minderjährigen Chatpartnern nie um sexuelle Themen. Ebenfalls wurden die Bild- und Videodateien visualisiert; auch hier konnten keinerlei verbote- ne oder verdächtige Dateien festgestellt werden. Auch die sichergestellten Daten- träger wurden durch den Fachbereich digitale Forensik forensisch ausgelesen und anschliessend ausgewertet. Bei der Auswertung des Laptops konnten ebenfalls di- verse Chats festgestellt werden; hierbei konnten jedoch auch keinerlei Hinweise auf weitere sexuelle Handlungen mit Kindern festgestellt werden. Ebenfalls wurden die Bild- und Videodateien visualisiert; auch hierbei konnten keinerlei verbotene oder verdächtige Dateien festgestellt werden. Insoweit ist mit dem Beschuldigten festzustellen, dass der Konsum von kinderpornografischem Material weder erstellt noch sonst wie überhaupt Verfahrensgegenstand ist. 10.2. Bestrittener Sachverhalt Vom Beschuldigten wird bestritten, dass er am 17. August 2016 mit der Absicht an die F________strasse in D.________ gefahren sei und am Läutwerk der Familie E.________ geläutet habe, um alsdann nach Einlass in der Wohnung von „E.________“ die in der Anklageschrift umschriebenen strafbaren Handlungen mit ihm vorzunehmen. Vielmehr macht er geltend, er sei zwar schwul, aber kein Pädo- philer und stehe nicht auf Kleinkinder bzw. Minderjährige, er habe bloss eine Art Witz gemacht bzw. eine Serie von Provokationen, es sei eine Hilfestel- lung/Begleitung/Seelsorge gewesen, um die Angst über das Schwulsein zu verlie- ren. Der Chat sei eigentlich ein virtueller Raum und für ihn nicht ein eigentlicher Tatplan. Die „Realität“ im Chat werde selten 1:1 umgesetzt. Der Chat sei für ihn ein unverbindliches, vages Sinnieren, mit einem sehr hohen Mass an Abstraktion. Es sei für ihn eine Art psychologisches Hilfsmittel oder ein literarisches Stilmittel, um jemandem den Spiegel vorzuhalten, was er empfinde. Der Chat sei für ihn eine vir- tuelle Dichtung. Das Ziel sei gewesen, dass „E.________“ erkenne, ob er schwul sei oder nicht. Anlässlich der Einvernahme vom 11. Februar 2019 machte der Be- schuldigte zusätzlich geltend, es sei ihm darum gegangen ein Beratungsgespräch mit „E.________“ zu führen, bei dem es namentlich auch um dessen Eltern gegan- gen sei. 10.3. Beweisfragen Beweiswürdigend stellt sich die Frage, ob dem Beschuldigten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass es am 17. August 2016 in der Wohnung des 13- jährigen „E.________“ tatsächlich in der in der Anklageschrift umschriebenen Art zu sexuellen Handlungen gekommen wäre, wenn ihm tatsächlich ein 13-jähriger 10 Knabe, allein zu Hause, die Türe geöffnet und ihn in die Wohnung hineingelassen hätte. Entsprechend stellt sich die Frage, was bezweckte der Beschuldigte genau mit seinem Erscheinen an der F________strasse in D.________ bzw. inwieweit sind Tatsachen dargetan, aus denen sich Rückschlüsse auf die subjektive, innere Seite, auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten schliessen lassen? Im Weite- ren stellt sich bejahendenfalls – mit Blick auf die rechtliche Frage der Abgrenzung der straflosen Vorbereitung zum strafbaren Versuch – die Frage, ob es nach den Vorstellungen des Beschuldigten vor Ort noch eines vorbereitenden Gesprächs oder anderer eigener Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts bedurft hätte oder ob es sogleich zu den in der in der Anklageschrift umschriebenen sexu- ellen Handlungen gekommen wäre. Die Frage, ob beim Beschuldigten Pädophilie, d.h. eine Störung der Sexualpräfe- renz, vorliege, wurde sinngemäss von Fürsprecher B.________ anlässlich seines Parteivortrages vom 11. Februar 2019 aufgeworfen und verneint (pag. 437 f.). Sie bildet vorliegend nicht Beweisfrage, da deren Beantwortung für die rechtliche Beur- teilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht ausschlaggebend ist. Im Übrigen wä- re die Beantwortung dieser Frage Gegenstand einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung und nicht Sache des Gerichts. 10.4. Beweiswürdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat vorab die allgemeinen Grundsätze zur Beweiswürdigung korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (S. 17 f. der Entscheidbegründung, pag. 310 f.). Im Weiteren kann fürs Erste auf die zutreffenden, sehr detaillierten, umfassenden und sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der konkreten Beweis- würdigung verwiesen werden (S. 18 ff. der Entscheidbegründung, pag. 311 ff.). Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht sexuell konnotierte Cha- tinhalte nicht aufgeführt hat; aus Letzteren können – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – keine im Rahmen einer Gesamtbeurteilung für den Beschuldig- ten sprechende Schlüsse gezogen werden. Im Einzelnen ist den erstinstanzlichen Erwägungen Folgendes zu entnehmen: Die Aussagen und Erklärungsversuche von A.________ werden durch den sich in den Akten befin- denden Chat widerlegt und als Schutzbehauptungen entlarvt. Schon die Aussage, er hätte einfach mit denen gechattet, die am meisten online gewesen seien (vgl. dazu pag. 73, Zeile 60), trifft beim Chat mit dem 13jährigen „E.________“ nicht zu. A.________ hat bei diesem zweimal nachhaken müssen, bis er eine Antwort erhalten hatte, weil „E.________“ nach der Profilerstellung nicht online war (vgl. dazu pag. 117 f., Chats vom 30. Juni und 10. Juli 2016, pag. 137). A.________ betonte im ganzen Verfahren, dass er jungen Männern, unter anderem „E.________“, eine Hilfestellung habe anbieten wollen. Eine solche Hilfestellung bedingt aber selbstredend ein Ver- trauensverhältnis. Bereits am zweiten Chattag stellte er die Frage, ob „E.________“ wirklich schwul sei, um dann nach 20min Chat bereits konkret nach dem „Schnäbu“ von „E.________“ zu fragen (vgl. dazu Chat am 12. Juli 2016, 17:46 + 18:06 Uhr, pag. 138 f.). Eine Stunde nach Beginn des zweiten Chats stellte A.________ bei „E.________“ der sich über seine sexuelle Ausrichtung nicht im Klaren 11 war, bereits fest, dieser sei schwul oder zumindest bisexuell (vgl. dazu Chat um 18:32 Uhr, pag. 139). Bereits zehn Minuten später fragte er „E.________“, ob er sich outen wolle um dann eine weitere vier- tel Stunde später „E.________“ – im vollen Bewusstsein des jugendlichen Alters von „E.________“ – nach einem persönlichen Treffen zu fragen (vgl. dazu Chat um 18:42 + 18:56 Uhr, pag. 140 f.). Chat vom 12. Juli 2016, ab 17:46 Uhr, pag. 138 ff: En anderi frag: fühlsch dech echt als schwul? weis ne wie merk mr da (weiter ab 18:06 Uhr) Merksch am schnäbu au öppis? wie meinsch das Spannig oder ob er sech bewegt. klar het er sich scho Cool Idem fall wirsch höchstwahrschiinli schwul oder zmindscht bisexuell si. (weiter ab 18:42 Uhr) Wettisch dech scho jetz oute? (weiter ab 18:56 Uhr) E vorsichtigi frog: hättisch fröid, wen mer eus au persönlech würdit kenne lehre. Öppis go trinke oder zom Mc goh oder so? Am dritten Chattag (13. Juli 2016) ging die Diskussion über das Schwul sein und „sich outen“ weiter. Plötzlich stellte A.________ dann wieder die konkrete Frage nach dem „Schnäbu“ von „E.________“ (vgl. dazu Chat um 20:21 Uhr, pag. 143), um dann sogleich wieder ins Banale zu wechseln und ein paar persönliche Informationen zu erfragen. Bereits während dieses Chats bot A.________ „E.________“ seine Natelnummer an und bat „E.________“, sehr vorsichtig damit umzugehen, da er nicht als pädophil gelten wolle (vgl. dazu Chat um 20:39 + 20:43 Uhr, pag. 144 f.). Chat vom 13. Juli 2016, ab 20:21 Uhr, pag. 143 ff: Ond söscht? Alles im grüene beriich? Was macht din schnäubu? hi nüt (weiter ab 20.39 Uhr) Wettisch mini Nr.? Evtl. zom schriibe öber WhatsApp? ja ok meinsch natel nr Du muesch aber sehr vorsichtig damit umgoh. Ech wett nid als pädophil abgestemplet wärde. Ech mein es met der nämli würkli nor guet. Damit war sich A.________ sehr wohl bewusst, dass er sich auf dünnem Eis bewegt: Altersunter- schied, einschlägige Chatplattform, Thema „Sex, Schwul sein“. Dies zeigte sich dann auch in den wei- teren Diskussionen über den Austausch der Handynummer. Zuerst schlug er vor, „E.________“ seine Nummer zu geben, um dann doch vor einer Kommunikation via Handy abzuraten, als er erfuhr, dass die Eltern von „E.________“ das Handy kontrollieren würden. Als Begründung schob er nach, dass 12 die Eltern die Gefühle von „E.________“ noch nicht richtig verstehen würden und einordnen könnten (vgl. dazu Chat ab 20:43 Uhr, pag. 145 ff.). Chat vom 13. Juli 2016, ab 20:45 Uhr, pag. 145: Werd dis handy vo de eltere überwacht? Oder hesch dett voll dini privatsphäri? nei mam luegt o paps o De würdi lieber abrate, das mer eus dett schrii-bet. Söscht chönntisch no problem öberchoo. Was meinsch? ja scho D eltere würdit dini gfüehl ond bedürfniss denki nonig ganz richtig verstah ond iiordne chönne. Damit schuf A.________ eine „Geheimsphäre“ um ihn und „E.________“, was ein typisches Kennzei- chen darstellt, wenn ein Erwachsener den sexuellen Kontakt zu einem / einer Minderjährigen sucht. Am letzten Chattag vor den Sommerferien wurde einerseits über die Ferien gesprochen. Andererseits forderte A.________ „E.________“ auf, den Chatverlauf jeweils zu löschen, damit die Eltern nichts vom Chat mit ihm erfahren (vgl. dazu Chat vom 14. Juli 2016, ab 13:43, 14:07 Uhr, pag. 147 f.). Auch hier versuchte er, einen Keil zwischen „E.________“ und dessen Eltern zu schlagen. Schliesslich er- wähnte er auch an diesem Tag wiederum ein allfälliges Treffen, dies in der Öffentlichkeit (Glace es- sen, MC oder was auch immer; vgl. dazu Chat um 14:14 Uhr, pag. 149), um dann sozusagen aus hei- terem Himmel „E.________“ mitzuteilen, dass dieser immer der Chef sei (vgl. dazu Chat ab 14:23 Uhr, pag. 149. Chat vom 14. Juli 2016, ab 14.11 Uhr, pag. 148 ff.: Ond wen vo de ferie retour besch, chömmer eus jo mol träffe. Wen wettisch, klar. ja Schiss muesch nid ha. Met mer passiert der nüt. Ech bi nid de typ. was Vorsicht isch immer guet! Aber mer träffid eus jo a de öffentlechkeit. Chömmer glace goh ässä oder Mc oder was au immer. Eifach echli chille ond eus uustuusche. Wenn wettisch. ja mega (weiter ab 14:23 Uhr) Ond du bisch immer de "chef": Du chasch immer sege, wo, was du gärn hättisch (mer chönntid z.B. au goh shoppe ), wie lang usw. Du muesch dech debii wohl fühle! Das isch mer sehr wichtig. Es muess eifach för DI stimme. ja, besch uh nett Just normal. Vor mier muesch definitiv kei angscht ha. ja 13 Du bisch au meha offe ond lieb. Zwar verpackte A.________ dieses „du bist immer der Chef“ in alltägliche Aktivitäten. In diesem Kon- text macht das fragliche Votum aber keinen Sinn. Es scheint vielmehr, als dass er schon den Weg für das weitere Vorgehen im sexuellen Bereich ebnen wollte. Nach den Ferien ging das Chatten am 06. August 2016 weiter. A.________ schrieb „E.________“, dass er ihn vermisst hätte, es schön sei, dass er wieder da sei (vgl. dazu Chat ab 13:04 Uhr, pag. 153). Bedenkt man, dass sich die beiden nicht persönlich kennen und erst seit wenigen Tagen be- gonnen haben zu chatten, mutet diese Mitteilung komisch an. Die Frage nach einem Treffen stellte A.________ denn auch sogleich wieder (vgl. dazu Chat um 13:07 Uhr, pag. 153). Am 08. August 2016 fragte A.________ „E.________“ wiederum nach Fotos, die er dann auch erhielt (vgl. dazu Chat um 13:54 + 14:08 Uhr, pag. 157 f.). Umgehend machte er „E.________“ Komplimente und schickte ihm ein Herz-Emoji (vgl. dazu Chat ab 14:13 Uhr, pag. 159). Warum er ein Herz schick- te, konnte er an der Hauptverhandlung nicht nachvollziehbar erklären. Sein Versuch, dies als alltägli- ches Zeichen darzustellen (vgl. dazu pag. 267, Zeile 3 ff.) erachtet das Gericht als reine Schutzbe- hauptung. Chat vom 08. August 2016, ab 13:43 Uhr, pag. 156 ff.: Scheck mer no 1-2 pics vo der, pls Die vom lätscht mol send irgendwie stecke blobe („E.________“ schickt ein Foto) Wow Cool Hehe fensch wörk Klar Geil No meh? Gsiehsch cool us si so fotis no vom Handy wo i no han Isch ja gliich Scheck, was hesch (weiter ab 14:09 Uhr) Hesch no eis, wo du ganz druuf besch? De langets mer scho Nor dassi echli vorstellig han Besch en coole boy Richtig chillig (weiter ab 14:13 Uhr) („E.________“ schickt wieder ein Foto) (weiter ab 14:13 Uhr) Wow 14 Das isch cool Danke Bei den Fotos blieb es nicht. A.________ befragte „E.________“ nach dessen Grösse und teilte ihm seine eigene mit, zusammen mit seinem Gewicht. Schliesslich merkte er noch an, dass er schlank sei (vgl. dazu Chat ab 14:17 Uhr, pag. 159 f.). Weshalb er diese In-formationen verlangte und seine eige- nen Daten „E.________“ mitteilte, konnte A.________ auch an der Hauptverhandlung nicht schlüssig erklären (vgl. dazu pag. 207, Zeile 21 ff.). Chat vom 08. August 2016, ab 14:17 Uhr, pag. 159 f.: Wie gross bisch echt jetz? Öpper Ech bi 173 i öp 160 Okay (weiter ab 14:20 Uhr) Ond ech bi ca. 60 kg Schlank Bereits am Tag darauf, am 09. August 2016, fragte A.________ wiederum nach einem Treffen. Dies- mal wurde er aber schon viel konkreter, um aber wieder einzuschieben, er wolle „E.________“ nicht stressen (vgl. dazu Chat ab 13:53 Uhr, pag. 164). Zudem fragte er „E.________“ an, ob dieser Geld für ein neues Handy brauche (vgl. dazu Chat um 14:14 + 14:20 Uhr, pag. 165). Am 10. August 2016 griff A.________ das Thema „Handy“ wieder auf und erklärte sich nochmals be- reits, „E.________“ Geld dafür zu geben (vgl. dazu Chat ab 18:03 Uhr, pag. 165 f.). In diesem Zu- sammenhang fügte er dann aber auch gleich an, dass „E.________“ eine gute Idee haben müsse, um seiner Mutter erklären zu könne, wie er so schnell habe sparen können (vgl. dazu Chat ab 18:53 Uhr, pag. 167). Auch am 10. und 11. August 2016 sprach A.________ wiederum das Treffen an (vgl. dazu Chat vom 10. August 2016, ab 20:33 Uhr, Chat vom 11. August 2016, ab 12:39 Uhr, pag. 168 ff.). Nach Ansicht des Gerichts drängte er sehr intensiv auf ein solches, obwohl er „E.________“ immer wieder schrieb, er wolle ihn nicht drängen. Faktisch drängte er ihn aber und liess nicht locker. „E.________“ selbst kam denn auch nicht selbst auf das Thema „Treffen“ zu sprechen. Am 11. August 2016 wollte A.________ von „E.________“ wissen, ob dieser schon einmal jemanden auf diese Art getroffen hätte. Daraufhin meinte „E.________“ noch nie und gab auch an, etwas Schiss zu haben. Dies veranlasste A.________ zu sagen, „E.________“ müsse kein Schiss haben, Span- nung sei aber ok (vgl. dazu Chat ab 13:32 Uhr, pag. 171 ff.). Nach einem weiteren Hin und Her erklär- te A.________, dass diese Spannung ja das Geile sei (vgl. dazu Chat um 13:42 Uhr, pag. 172). Chat vom 11. August 2016, ab 13:32 Uhr, pag. 171 ff.: Hesch so (uf die art) öpper troffe? Oder wirds zom 1. mol? no nie wiso han bez schis Scho echli es spezielle gfüehl. Aber schis muesch gar nöd haa. ja 15 Wieso hesch de genau schis? weis ne kene di ne Persönlech scho nonig ja Aber schriibe tüemer scho es ziitli Muesch kei schis ha Aber sötte es för dech nonig stimme, de chöm-mer es au schiebe. Es muess för di stimme. Aber schis muesch gar nöd haa. Echli spannig, das isch i.O. Das hani au immer. ok ja Aber schis nöd. Du gsiehsch es aber nochher Das es kei grund gha het, schis z haa ja besch u net Die spannig isch aber es geile. Im Zusammenhang mit der Spannung anlässlich eines Treffens kam A.________ wie-der auf ihr ge- meinsames Geheimnis zu sprechen (vgl. dazu Chat um 13:50 + 14:03 Uhr, pag. 172 f.) und auf das, was diese Spannung mit dem Körper machen könne, was auch geil sei (vgl. dazu Chat ab 14:04 Uhr, pag. 173 f.). Dabei sprach er wiederum ganz konkret den „Schnäbu“ von „E.________“ an (vgl. dazu Chat um 14:08 Uhr, pag. 173). Chat vom 11. August 2016, ab 13:50 Uhr, pag. 172 ff.: De einzige unterschied isch: mer wüssid öppis vonenand, wo suscht fast niemert weiss. Oder nor ganz wenigi. (weiter ab 13.53 Uhr) Versuech au die spannig vor der begegnig z gnüesse. Was es so met der, met dim körper macht. Mit dini gfüehl. Das isch au ganz speziell ond ganz wertvoll. (weiter ab 14.03 Uhr) För de moment isch es euses grosses gheimnis. Bisch jetzt grad au uufgregt? Merksch es a dim körper? ja Wie den? so irgend ifach ufgegt o Okay Cool Wie findsch es? Geil, oder? scho Cool Merksch es am schnäbu au? 16 Am 12. August 2016 startete der Chat harmlos über Probleme als Jugendlicher mit den Eltern bzw. mit der Mutter. Auch das Treffen ist wieder Thema, dass sich beide darauf freuen würden (vgl. dazu Chat ab 19:58 Uhr, pag. 178). Erstmals gab A.________ auf Frage von „E.________“ seinen Vorna- men an (vgl. dazu Chat um 20:21 Uhr, pag. 179)! Auf Grund des Namens kam er sodann auf die Ab- kürzung „H._&I._“ zu sprechen: Er erklärte „E.________“ die Bedeutung (ein Schwulenpaar in der Bi- bel) und machte sogleich den Vorschlag, die Buchstaben auf „A._&E.________“ zu wechseln, was doch passend wäre (vgl. dazu Chat ab 20:21 Uhr, pag. 179 ff.). Chat vom 12. August 2016, ab 20:21 Uhr, pag. 179 f.: wie heischisch du eigentli A.________ (weiter ab 20:22 Uhr) H._&I._ staht för H._ ond I._ Es schwule paar ide Bible (weiter ab 20:32 Uhr) Sött ech jetz umschribe: A._&E.________? was isch das A.________&E.________ hi Wär passend, oder? Mit dieser Idee schuf A.________ gezielt einen Kontext zu einem Paar und nicht etwa zu einer ver- trauensvollen Beziehung zwischen einem erwachsenen Schwulen und einem unsicheren Jugendli- chen, der Hilfe braucht. A.________ konnte die Frage des Gerichts anlässlich der Einvernahme, wes- halb er diesen Eindruck eines Paares vermitteln wollte, denn auch nicht beantworten (vgl. dazu pag. 269, Zeile 2 - 33). Er gab lediglich Allgemeines an und wich der eigentlichen Frage aus. Der Chat nimmt dann in Bezug auf das Körperliche ab dem 12. August 2016 auch an Geschwindigkeit auf. Im Hinblick auf das Treffen erklärte A.________ plötzlich, sich zu freuen, „E.________“ in die Ar- me zu nehmen (vgl. dazu Chat ab 20:50 Uhr, pag. 181). Am Ende des Chats vom 12. August 2016 soll „E.________“ dann auch noch von ihm träumen (vgl. dazu Chat um 21:13 Uhr, pag. 182). Auch diese Bemerkungen weisen gerade nicht auf eine vertrauensvolle, hilfegebende Stellung von A.________ als erwachsener Schwuler zu einem unsicheren Jugendlichen hin, sondern zielen viel- mehr auf eine körperliche Beziehung ab. Dies wird im Chat denn auch immer deutlicher. Chat vom 13. August 2016, ab 18:57 Uhr, pag. 183 ff.: Wie stellsch es der so vor, wen mer eus träffid? weis ne chönsch zo mer Oki Ond de? öpis trinke Ond d begrüessig ond so, wie stellsch der das vor? Werd scho echli andersch, weder begegnig met dim paps, oder? wie meinsch 17 Wettsch umarmt wärde, sölli dech ganz fest a mich drücke oder so? Hesch da wünsch oder gwüssi vor- stellige? wetsch das ha no nie gmaht Das chasch du sege ja Wie du es der vorstellsch Hesch secher dini träum Oder so Wie hättisch es gärn? I dine phantasie weis ne be ifach mega gspannt Hättisch es gärn? Echli nöcher z choo? Met umarmig ond so? I dine vorstellig han no nie gmacht (weiter ab 19:18 Uhr) Oder au echli streichle oder so. Isch au cool. ok muesch säge wie Nor wie du wettsch. ok Mer gsehn es ja den. Es muess eifach för dech stimme. aber o för de Klar. Darom fragi au. Chasch der vorstelle: bi de normale umarmig, wo überall chasch gschtreichlet wärde. Es gaht darom, ob dus gärne hättisch oder nöd. wie de Rücke oder so ja Das hättisch gärn? no nie gmacht (weiter ab 19:32 Uhr) Klar, wen sech 2 fründ umarmid, isches echli andersch. Spannender hi ja sch Mängisch sogar intensiver Mer chönnts probiere ok Aber nor, wenns för di okay isch. 18 ja Streichle au? du Jep ha no nie gmacht Okay Chasch es ja no sege ja wetsch du Secher. Wieso nöd. ja Träum echli drüber. Was es bi der so uuslöst. Was för gfüehl. ok Cool Ech hans im fall mega gärn. was Streichle. ok Weisch so echli überall. Oder echli kitzle, wie 2 gueti kolläg. Eifach so normal menschlech. (weiter ab 20:39 Uhr) Schlaf guet Träum süess du o Merci Vo der was Ond dem streichle Träume Am 15. August 2016 wird der Chat durch A.________ noch stärker auf das Sexuelle gelenkt. Er sprach plötzlich von seinen eigenen Wünschen (vgl. dazu Chat um 17:32 Uhr, pag. 190) und wollte von „E.________“ wissen, ob dieser über das Umarmen und Streicheln nachgedacht hätte (vgl. dazu Chat um 17:42 Uhr, pag. 191). Nach einem harmlosen Hin und Her sprach A.________ dann wieder- um den „Schnäbu“ an (vgl. dazu Chat um 18:03 Uhr, pag. 193). Chat vom 15. August 2016, ab 17:42 Uhr, pag. 191, pag. 192: On öber umarme ond streichle hesch au nach-denkt? ja ifach no ni gmacht Ond was hesch debii gspürt? Bim nachdenke, meini. 19 weis ne so spant Cool (weiter ab 18:00 Uhr) Hesch z Mallorca au paar hübsche jungs gseh? Spanier send mega hübsch. ja het vel holänder gha Hehe Gfallet der ehnder Holländer? ne Strand isch mängisch gfährlech. Muesch mängisch uufpasse, dass din schnäbu nöd allzu starch reagiert. Hesch es au erläbt? Der Chat blieb dann beim Thema „Sexualität“, aber nicht etwa im Bereich des Allgemeinen. A.________ wollte vielmehr ganz konkretes wissen: Chat vom 15. August 2016, ab 18:15 Uhr, pag. 194 ff.: Ond was weisch no suscht öber dini sexualität? Eifach us de naturlehr? verhüetig o so Cool Bisch au sälber scho i de nacht feucht worde? Mer sait dem saamerrguss. Kennsch es au? ja Hesch es no vel? ne so (weiter ab 18:23 Uhr) Bim träume? Oder hilfsch au echli noch? (weiter ab 18:27 Uhr) Du chasch met mer öber alles offe rede. För mi gits kei pinlechi antwort. das i das mache Meinsch wixxe? ja Da draa isch nüt pinlechs Das isch ganz normal Das machid alle buebe i dim auter ond au sehr vile erwachsene. (weiter ab 18:32 Uhr) Wie lange machsch es scho? no ne so lang Okay 20 Ond wie streng bruuchsch es? we i luscht ha Jede tag? nei Okay Auso, E.________, 1) isches ganz normal, auso nüt pinlechs, sondern en normale prozess zom maa werde. Ond 2) ech schwiige wie es grab. hi ok Ond 3) du hesch secher spass debii. Oder? scho A was denksch so debi? Oder a öpper? ne isch ifach schön Geil Ond chummt vel use? was Öb vel flüssigkeit use chummt. ja Geil (weiter ab 18:43 Uhr) Ond wen mer bim thema send: hesch au scho haar? ja Meine nöd ufem chopf. hi Hesch vel haar? ne so Okay Solches zu fragen und zu wissen ist für eine reine Hilfestellung / Unterstützung nicht nur unnötig, son- dern vielmehr kontraproduktiv. Die Richtung, in welche sich der Chat bewegte, zielte nach Ansicht des Gerichts gerade darauf ab, bei „E.________“ bereits vor dem Treffen Hemmschwellen abzubauen und den Weg für sexuelle Handlungen vorzubereiten. Dies wird durch den weiteren Verlauf deutlich sichtbar. Chat vom 15. August 2016, ab 18:48 Uhr, pag. 197 ff.: Zäme wixxe isch im fall au u geil. Aber i weiss nöd, öb du das wettisch. no nie gmacht Würdsch gärn uusprobiere? wenn Kei ahnig. Wen wettsch. 21 ok Ond de gits no e steigerig. was allei - zäme - gegesiitig Verstande? scho Was saisch dezue? irgend mega spaned Wettsch uusprobiere? ja Okay Wen? was Wen wettisch? weis ne we mal geit Okay de mues ja öper o mache Jep ja Du muesch sege was Öb es wettisch oder nöd wenn meinsch Das chasch au du sege Ok meinch mittwoch Wen wettisch ok Aber wie gseit. Es muess för di stimme. ja (weiter ab 19:07 Uhr) Heb Sorg Ond hüüt müesch definitiv de Verlauf lösche! (weiter ab 19:08 Uhr) Uf kei Fall vergesse Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Inhalt der Chatunterhaltungen eine klare Bot- schaft enthält: „Ich komme nach D.________ und dann wixen wir“. A.________ „umwirbt“ den 13jäh- rigen „E.________“ mit Komplimenten, kommt von sich aus immer wieder auf das Sexuelle zu spre- chen, fragt „E.________“ über seine körperlichen Eigenschaften und Reaktionen aus, fragt auch schon rasch nach einem Treffen, welches er zuerst zwar als harmlos schildert, um dann aber am 15. 22 August 2016 eindeutig auf die sexuelle Komponente zu wechseln: wixen, alleine, zusammen, gegen- seitig. Wie abgemacht reiste er am 17. August 2016 von C.________ nach D.________ und klingelt am vereinbarten Ort; dies zu einem Zeitpunkt, von dem er weiss, dass die Mutter von „E.________“ nicht zu Hause sein sollte. Eine Art Witz oder Provokation wie der Chat von A.________ dargestellt wurde, kann das Gericht nach dem Gesagten nicht erkennen. Dies wird als reine Schutzbehauptung qualifiziert, ebenso wie die Darstellung, nur einem unsicheren, möglicherweise schwulen Jugendlichen eine Unterstützung sein zu wollen. Der Inhalt und Verlauf des Chats, ebenso wie die kurze Dauer lässt eine solche Interpreta- tion gerade nicht zu. Das gesamte Verhalten im Chat und ausserhalb lässt keinen anderen Schluss zu, als dass A.________ am 17. August 2016 aus den in den Chats erwähnten sexuellen Gründen nach D.________ reiste. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich beweismässig als erstellt zu erachten. Hervorhebend, präzisierend und ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Allein schon die spontane Reaktion anlässlich der polizeilichen Anhaltung bzw. die Frage, ob „dies“ unter ihnen bleiben werde (pag. 49), ist aussagepsychologisch be- zeichnend für jemanden, der quasi „auf frischer Tat“ ertappt worden ist, um dann alsogleich anzufügen „… ich bin kein Pädophiler. Ich bin kein kranker Mann, der auf Kinder steht“ (pag. 49). Hätte der Beschuldigte bloss lautere Absichten gehabt, dann ist nicht einzusehen, weshalb er sich derart hätte äussern sollen. Allein dies ist ein klares Lügensignal. Auch die in der Hafteröffnung am 18. August 2016 ge- machte Aussage „Ich chatte mit denen, welche am meisten online sind. Wo ich se- he, dass sie kürzlich online waren und dann spreche ich sie an“ (pag. 12) ist schlechterdings nicht wahr und als klare Schutzbehauptung abzutun: Der verdeckte Ermittler eröffnete am 18. April 2016 sein Profil auf den Namen des 13-jährigen „E.________“ auf G.________.ch (pag. 117). Seinerseits erfolgte während fast drei Monaten kein Login; erst am 11. Juli 2016 loggte sich der verdeckte Ermittler erst- mals wieder ein. Zwischenzeitlich war es aber der Beschuldigte, der „E.________“ am 30. Juni und am 10. Juli 2016 angeschrieben hatte. Und am 11. Juli 2016 er- folgten während der online-Zeit des verdeckten Ermittlers gleich zwei Nachrichten „Hallo“ und „Wms?“ (pag. 137). Ausgehend davon, dass sich die Plattform G.________.ch gemäss Startseite zwar primär an Lesben, Schwule und Bisexuelle richtet und insoweit einschlägig ist (auch wenn explizit Heteros willkommen sind), so erstaunt dann allerdings schon sehr, dass der Beschuldigte – auf die Feststellung von „E.________“, dass er ja nur chatte und wirklich erst 13-jährig sei – gleich aufs Schwulsein zu sprechen kam und feststellte „Dass du idem auter bereits merksch, dass du andersch besch“ (pag. 137), um dann am Folgetag wieder nachzuhaken mit der Frage „En anderi frag: fühlsch dech echt als schwul?“ (pag. 138). Ausser der Tatsache, dass „E.________“ ein Profil auf G.________.ch hatte und nach fast drei Monaten erst- mals online war, gab es überhaupt keine Hinweise in die vom Beschuldigten ange- schlagene Richtung; und selbst diese Tatsache stellte – wenn überhaupt – nur ein sehr entferntes Indiz dar. Insoweit ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern „E.________“ in diesem Anfangsstadium des Chats einer Art Hilfeleistung seitens des Beschuldigten bedurfte bzw. sich irgendwie rat- oder hilfesuchend äusserte. 23 Insoweit erweist sich auch die Aussage des Beschuldigten in der Hafteröffnung auf die Frage, warum er mit „E.________“ über sexuelle Inhalte geschattet habe, schlicht als falsch: „Weil er selber damit angefangen hat wegen der Aufklärung. Er hat selber die Bedenken geäussert, ob er eigentlich schwul sei oder nicht“ (pag. 12). Im Gegenteil: „E.________“ antwortete mit der Gegenfrage „weis ne wie merkt mr da“ (pag. 138). Offensichtlich sprach der Beschuldigte ein Thema an und for- cierte aktiv und offensiv in diese Richtung, obwohl es zu Beginn des Chats seitens von „E.________“ keine Hinweise diesbezüglich gab. Es war vielmehr der Be- schuldigte, der bei „E.________“ eigentlich Fragen und letztlich eine Verunsiche- rung hervorrief, für die es keine Anzeichen gab und mit der er ihn angesichts sei- nes Alters schlussendlich überforderte. Das ist ein mehr als nur unprofessionelles Verhalten und beim gebildeten Beschuldigten, welcher berufsbedingt ständig mit Jugendlichen in Kontakt steht, schlechterdings nicht in Einklang zu bringen mit der geltend gemachten Hilfestellung für „E.________“; diese Hilfestellung für einen problembeladenen, hilfesuchenden Jüngling ist nichts anderes als ein hilfloser, un- tauglicher Rechtfertigungsversuch des „ertappten“ Beschuldigten und muss als kla- re Schutzbehauptung abgetan werden. An dieser Beurteilung vermögen die gegen- teiligen Aussagen des Beschuldigten (wie beispielsweise in der Einvernahme durch die K.________ Polizei am 8. Januar 2019 „Ich arbeite gerne mit Personen, welche von der Kirche als ‚Problemfälle‘ angesehen werden“ [pag 395]) nichts zu ändern. Auch im Folgenden war es der Beschuldigte, der sich immer aktiv und offensiv auf- drängte und in Richtung eines Treffens mit „E.________“ hinwirkte, immer mehr konkretisierend, abtastend-suchend nach der Art der Begrüssung, der alsdann vor- zunehmenden sexuellen Handlungen (wie in der Anklageschrift beschrieben) etc. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte, wohnhaft in C.________ und zum Tatzeitpunkt als L.________ angestellt von der römisch- katholischen Pfarrei M.________, sich für eine von ihm anfänglich „eingebildete“ bzw. als Vorwand benutzte und konstruierte Hilfsbedürftigkeit des 13-jährigen „E.________“, wohnhaft in D.________, als verständnisvolle Vertrauensperson aufdrängen sollte, wenn nicht sexuell motivierte Gründe ausschlaggebend waren. Sicherlich hätte es hilfsbedürftige Personen auch in seiner direkten Umgebung oder seiner Kirchgemeinde gegeben. Absolut bezeichnend ist denn auch der Chat vom 13. Juli 2016, 20.43 Uhr, im Zusammenhang mit der Natel-Nummer des Be- schuldigten: „Du muesch aber sehr vorsichtig damit umgoh. Ech wett nid als pädo- phil abgestemplet wärde.“ (pag. 145). Ganz und gar nicht zu dieser geltend ge- machten Hilfestellung passt auch das Ausfragen nach Grösse, Gewicht, Aussehen, Schambehaarung, Selbstbefriedigung, etc. Das anlässlich der Verhandlung vom 11. Februar 2019 geltend gemachte Argument des Beschuldigten, er habe Grösse und Gewicht von „E.________“ erfragt, da er eine Abneigung gegen fettleibige Ju- gendliche habe und diese Angaben damit ausschlaggebend für die Sympathie sei- en (pag. 433 Z. 38 ff.), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es wirkt befremd- lich, dass der Beschuldigte, wenn es ihm tatsächlich rein um die Hilfestellung und Beratung des verunsicherten „E.________“ gegangen wäre, diese von körperlichen Merkmalen abhängig macht. Im Übrigen übermittelt der verdeckte Ermittler auf Er- suchen des Beschuldigten (pag. 151) bereits am 14. Juli 2016 zwei Fotos (vgl. 122 f.); allein aus diesen ist unschwer festzustellen, dass „E.________“ nicht fettleibig 24 ist. Nichtsdestotrotz forderte er am 8. August 2016 wieder „1-2 pics vo der, pls“ (pag. 156, 158, 161 f.). Dem Ersuchen wurde seitens von „E.________“ entspro- chen (vgl. pag. 161 ff.). Gleichwohl fragte er am 10. August 2016 wieder „Hesch no es pic för mi?“ (pag. 168). Gesamthaft betrachtet machen diese Aussagen nur Sinn mit Blick auf die persönlichen Vorlieben im Zusammenhang mit der beabsichtigten Vornahme sexueller Handlungen mit „E.________“. Mehr als nur bezeichnend sind denn auch das Schaffen einer Art „Geheimsphäre“ (beispielsweise „De einzige unterschied isch: mer wüssid öppis vonenand, wo suscht fast niemert weiss. Oder nor ganz wenigi“ [pag. 172], „Das bliibt euses gros- ses ghemnis för de moment“ [pag. 194]). Dabei wird nicht übersehen, dass der Be- schuldigte am 13. Juli 2016 auch schrieb „Geniess, was du fühlsch. Es cha im mo- ment dis chliises gheimnis bliibe“ (pag. 142). Zum Schaffen der „Geheimsphäre“ gehört auch – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt (S. 20 der Entscheidbe- gründung, pag. 313) – der Versuch, einen Keil zwischen „E.________“ und dessen Eltern zu schlagen, insbesondere mit der Aufforderung zur Löschung des Chat- Verlaufs, damit die Eltern nichts mitbekommen; ja, vielmehr stellte er sich, im Zu- sammenhang mit dem „E.________“ unterstellten Schwulsein, als einzig verständ- nisvolle Person dar, diskreditierte dessen Eltern und sprach denen schlichtweg ein Einfühlungsvermögen und Verständnis ab, ohne dass er diese gekannt hat, wie er selber in der oberinstanzlichen Verhandlung eingestehen musste: („De würdi lieber abrate, das mer eus dett schriibet. Söscht chönntisch no problem öberchoo. … D eltere würdit dini gfüehl ond bedürniss denki nonig ganz richtig verstah ond iiordne chönne“ (pag. 145), oder „ För di bini immer doh“ (pag. 160) oder „Ech ha welle se- ge: ech sig wie din älterer bruder“ (pag. 173). Weiter nutzte der Beschuldigte die Gespräche namentlich über die Eltern von „E.________“ offensichtlich dazu, sich bei diesem einzuschmeicheln, in seinen persönlichen Raum einzudringen und ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufzubauen, indem er sich mit Äusserungen wie: „Mam het dech secher au mega gärn“ (pag. 167) oder „Ech glaub, sie meint es guet met der“ (pag. 179) als eine Art „gütigen Richter“ darstellte. Geradezu ein Hohn ist im Weiteren die mehrfach wiederholte Chat-Mitteilung an „E.________“, er sei immer der Chef (beispielsweise „Ond du bisch immer de ‚chef‘: Du chasch immer sege, wo, was du gärn hättisch, …, wie lang usw. Du muesch dech debii wohl fühle! Das isch mer sehr wichtig. Es muess eifach för DI stimme.“ [pag. 149], „Ech wott dech uf kei fall stresse“ [pag. 164], „Aber sötte es för dech nonig stimme, de chömmer es au schiebe. Es muess för di stimme“ [pag. 171], „Nor wie du wettsch.“ [pag. 184], „Aber wie gseit. Es muess für di stimme.“ [pag. 199]). Anlässlich der Verhandlung vom 11. Februar 2019 brachte der Beschuldigte das Argument vor, er habe von Anfang an ein Treffen in der Öffentlichkeit vorgeschla- gen, und er hätte am 17. August 2016 am liebsten draussen gewartet, bis er („E.________“) raus gekommen wäre (pag. 433 f.). Damit macht er sinngemäss geltend, dass der Vorschlag für ein Treffen bei „E.________“ Zuhause von diesem selbst stammte. Dabei ist jedoch zu beachten, wie die Verständigung über den Treffpunkt bei „E.________“ Zuhause während des Chats erfolgte. Vorerst schlug der Beschuldigte in der Tat ein Treffen in der Öffentlichkeit vor „…, chömmer eus jo 25 mol träffe“ (pag. 148), „Vorsicht isch immer guet! Aber mer träffid eus jo a de öffent- lechkeit. …“. Wobei er dann schon wenig später schrieb: „Ech bi ja mobil ond chan eifach zu dier choo.“, „…, was du gärn hättisch (mer chönntid z.B. au goh shoppe 😂), …“ (pag. 149), und „E.________“ nach dessen Wohnort ausfragte: „Cha die adresse im GPS iigäh“ (pag. 164), „Chömmer dett parkiere? Vor dim huus?“ (pag. 165). Weiter fragte er: „Wettsch aber, dassi chumme, oder? … Chasch mer dis zimmer zeige oder das lieber nöd?“, „Oder was würdisch gärn mache? Öppis goh trinke“ (pag. 170), und im Verlauf des Chats erneut: „Hesch öberleit, was mer no machid?“, worauf „E.________“ antwortete: „nei zeige der mis zimmer“ (wozu die Initiative zuvor vom Beschuldigten kam). Darauf frage der Beschuldigte wiederum: „Ond de?“ (pag. 181), „Gahni wieder hei? 😉“ (pag. 182), „Wie stellsch es der so vor, wenn mer eus träffid?“, und „E.________“ schliesslich antwortete: „weis ne chonsch zo mer“. Daraus wird ersichtlich, dass sich der Beschuldigte mit seiner Schreibweise gegenüber „E.________“ klar dominant verhalten und diesen bezüg- lich des Orts für das Treffen stark in die von ihm gewünschte Richtung beeinflusst hat. Die Leitung über das geplante Treffen lag zu keinem Zeitpunkt bei „E.________“, stattdessen lenkte ganz klar der Beschuldigte den Verlauf des Ge- sprächs und die Vereinbarung des Treffpunkts. Seine Argumentation „E.________“ habe den Treffpunkt bei sich Zuhause vorgeschlagen, wogegen er sich in der Öf- fentlichkeit habe treffen wollen, läuft daher ins Leere. Im Weiteren Verlauf des Chats thematisierte der Beschuldigte sodann Berührun- gen, insbesondere Umarmungen und Streicheln. Beispielsweise schrieb er „Wettsch umarmt wärde, sölli dech ganz fest a mich drücke oder so?“ (pag. 183 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 11. Februar 2019 gab der Beschuldigte dazu sinngemäss an, dass eine grosse Berührungsangst bestehe und er „E.________“ deshalb nach dem Umarmen und Streicheln gefragt habe (pag. 434 und 436). Dem ist zu entgegnen, dass seitens von „E.________“ überhaupt keine Hinweise auf solche Ängste oder Ähnliches bestanden. Vielmehr handelt es sich nach Ansicht der Kammer auch insoweit wieder um ein zielgerichtetes Ausloten mit Blick auf die Vornahme sexueller Handlungen. Typisch ist auch der Versuch des sog. „Anfütterns“ im Zusammenhang mit der An- sprache eines Treffens: Schon am 12. Juli 2016 schrieb der Beschuldigte „E vor- sichtigi frog: hättisch fröid, wen mer eus au persönlech würdit kenne lehre. Öppis goh trinke oder zom Mc goh oder so“ (pag. 141), am 13. Juli 2016 „… Chömmer glace goh ässe oder Mc oder was au immer. … Du chasch immer sege, wo, was du gärn hättisch (mer chönntid z. B. au goh shoppe …“ (pag. 149), um dann ab dem 9. August 2016 ohne Anlass seitens von „E.________“ auf ein Natel zu spre- chen zu kommen: „Ond wen chummsch es handy über? … Bruuchsch cash?“ … Öb du gäld bruuchsch…“ (pag. 165), „Ond bisch scho wiit? Met spare? … Bruuchsch hilf? … Würd der mam es abo erlaube? … Cha der au echli helfe Wen wettsch … Bes 12.12. müemmer es schaffe …“ (pag. 166), „Zäme schaffemers se- cher schnell … Müesstisch de nor dine mam erkläre, wie du so schnell chasch spa- re“ (pag. 167). Es ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Aussage des Be- schuldigten vom 11. Februar 2019 keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass „E.________“ „materiell und emotional verarmt“ oder sonst wie finanziell bedürftig wäre. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten (vgl. den Betrei- 26 bungsregisterauszug vom 8. Januar 2019 [pag. 399 f.] mit 40 Betreibungen seit 1. Januar 2014 von CHF 44‘856.30 und einer offenen Restschuld von CHF 11‘227.70 und zum Tatzeitpunkt Schulden von ca. CHF 25‘000.00 bei der N________bank [pag. 208]) sind solche finanziellen Lockvogelangebote für einen 13-jährigen Jüng- ling, angeblich problembeladenen und hilfesuchend, schlicht nicht nachvollziehbar, es sei denn, man wolle ihn ködern, um ihn zu treffen und sexuelle Handlungen vor- nehmen zu können. Im Weiteren sind mit Blick auf die Vorbereitung des 13-jährigen „E.________“ für sexuelle Handlungen absolut bezeichnend auch das Schicken des „Herz-Emojis“ (pag. 159), die Bezugnahme am 12. August 2016 auf „H._&I._“ „staht för H._ ond I._“ (pag. 179), „Es schwule paar ide Bible“ und dem Vorschlag, „H._&I._“ „Sött ech jetz umschriibe: A._&E.________“ (pag. 180) als „A.________&E.________“ (pag. 181), bis hin zu „Träum süess Vo mer“ (pag. 182), „Heb Sorg mein junger Freund“ (pag. 188), etc. Diese Nachrichten sprechen diametral gegen ein rein platonisches Vertrauensverhältnis und klar für eine sexuelle bzw. amouröse Konnotation der Be- ziehung aus Sicht des Beschuldigten. Auch wenn der Beschuldigte neben dem Herz-Emoji noch andere Emojis schickte, so vermögen diese jedenfalls nichts an- satzweise zu relativieren, weder das Herz-Emoji noch die anderen, ihn belastenden Chat-Inhalte. Die Verteidigung sowie der Beschuldigte selbst rügen weiter, dass im erstinstanzli- chen Urteil eine einseitige Beweiswürdigung stattgefunden habe. Der Fokus sei zu stark auf die, für den Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kind, rele- vanten Chatpassagen gelegt worden, und derjenige Teil des Chats mit harmlosen Gesprächsinhalten sei nicht mit gleicher Intensität wiedergegeben worden. Na- mentlich rügte der Beschuldigte, dass die von ihm verwendeten Emojis, bis auf das Herz-Emoji, welches belastend gewertet worden sei, bewusst ignoriert worden sei- en, obwohl man wisse, dass Zwinker- und Lächelemojis das Geschriebene relati- vieren würden (pag. 433). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die Be- weise sehr detailliert und ausführlich gewürdigt hat und bei der Analyse des Chat- protokolls mit der notwendigen Sensibilität vorgegangen ist. Auch bei gebührender Berücksichtigung der vom Beschuldigten verwendeten Emojis und mit Kenntnis von deren Bedeutung im üblichen (Chat-)Gebrauch kann kein anderer Schluss resultie- ren, als dass diese Emojis mitnichten dafür sorgen, dass die Äusserungen des Be- schuldigten nicht ernst zu nehmen wären. Es handelt sich bei den Äusserungen des Beschuldigten, nach Ansicht der Kammer, keinesfalls um einen Witz, auch wenn er diese mit den Emojis etwas harmloser bzw. kindergerechter darzustellen versuchte. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nach Ansicht der Kammer diesbezüglich nicht zu beanstanden: Weder ist eine Überinterpretation zu erkennen noch eine einseitige Berücksichtigung der ihn belastenden Tatsachen. Weiter ist der Argumentation des Beschuldigten, dass man im Gay-Chat direkt etwas abma- che, wenn man zur Sache kommen wolle (pag. 434), sprich sexuelle Handlungen vornehmen möchte, zu entgegnen, dass dies im Umgang zwischen Erwachsenen stimmen mag, jedoch bei einem noch unerfahrenen und unsicheren Jugendlichen gerade nicht der Fall ist. Stattdessen sind dort ein behutsames Vorgehen sowie namentlich der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses entscheidend für das Zu- standekommen von (verbotenen) sexuellen Handlungen. Die Kammer verkennt in- 27 des nicht, dass es im Chat zwischen dem Beschuldigten und „E.________“ auch in grösserem Umfang um nicht sexuell konnotierte Inhalte ging. Namentlich wurde auch das Thema „Outing“, welches für den Beschuldigten selbst scheinbar ein grosses Problem darstellte, intensiv thematisiert. Die Kammer kommt jedoch zur Ansicht, dass es sich bei versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind um ei- ne Art der Delinquenz handelt, bei der unbeachtlich ist, dass neben den direkt tat- bestandsmässigen Handlungen auch eine grosse Anzahl strafrechtlich nichtrele- vanter Chatunterhaltungen stattgefunden haben. Aus dem vorliegenden Chatproto- koll wird klar ersichtlich, dass der Beschuldigte die Absicht verfolgte, mit „E.________“ sexuelle Handlungen vorzunehmen und er dieses Ziel auch mithilfe scheinbar harmloser Nachrichten zu forcieren versuchte. Er hatte zu jedem Zeit- punkt die Fäden in der Hand und beeinflusste „E.________“ gezielt in diese Rich- tung. Die Thematisierung sexueller Inhalte nahm dabei stetig zu und gewann stän- dig an Geschwindigkeit. Daran vermag die Tatsache, dass am 15. August 2016 ab gut 19.00 Uhr, und am 17. August 2016 keine sexuell konnotierten Inhalte mehr im Chat zu finden sind und am 16. August 2016 überhaupt nicht gechattet wurde, (an diesem Tag war der Beschuldigte ja auf der Rückreise in die Schweiz), nichts zu ändern. Der Beschuldigte gab anlässlich der Befragung vom 11. Februar 2019 weiter an, nicht gewusst zu haben, ob E.________ katholisch sei (pag. 435). Demgegenüber führte er aus, dass Jugendliche ein Problem mit dem Onanieren hätten, da dies von der katholischen Kirche als schwere Sünde betrachtet werden würden (pag. 434). Diese Aussage macht in Anbetracht der fehlenden Kenntnis des religiösen Hintergrunds von „E.________“ keinen Sinn. Der Beschuldigte konnte und wollte nicht wissen, ob „E.________“ jemals von irgendwelcher Seite zugetragen worden ist, dass Masturbation negativ behaftet sei. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte seine eigenen Erfahrungen und Ängste eins zu eins in „E.________“ hineinprojiziert hat und ihm im Verlaufe des Chats seine eigenen Probleme eingeredet hat, obwohl von diesem keinerlei rat- oder hilfesuchende Äusserungen gemacht wurden. Weiter benutzt der Beschuldigte die katholische Kirche als Sündenbock, um sich selbst als Helfer inszenieren zu können. Die derar- tigen Behauptungen sind im Hinblick auf den fehlenden Hilfsbedarf von „E.________“ klarerweise als Schutzbehauptungen zu betrachten. Mit Blick auf die Frage nach der Notwendigkeit eines vorbereitenden Gesprächs anlässlich des sich immer konkreter abzeichnenden Treffens ist schliesslich Fol- gendes wesentlich: Am 12. August 2016 fragte der Beschuldigte „Hesch öberleit, was mer no machid?“ (pag. 181), um dann auf die Antwort von „E.________“ „nei zeige dir mis zimmer“ (pag. 181) nachzufragen „Ond de?“ (pag. 181), „Gahni wie- der hei? …“ (pag. 182). Und ab 13. August 2016 wurde der Beschuldigte immer konkreter: „Wie stellsch es der so vor, wen mer eus träffid? … Ond d begrüessig ond so, wie stellsch der das vor? … Wettsch umarmt wärde, sölli dech ganz fest amich drücke oder so? Hesch da wünsch oder gwüssi vorstellige?“ (pag. 183), „Hättisch es gärn? Echli nöcher z choo? Met umarmig ond so? … Oder au echli streichle oder so. Isch au cool. … Chasch der vorstelle: bi de normale umarmig, wo überall chasch gschreichlet wärde. … Rücke oder so“ (pag. 184, „Klar, wen sech 2 fründ umarmid, isches echli andersch.“ (pag. 185), „Weisch so echli überall. Oder 28 echli kitzle, wie 2 gueti kolläg. … Wie lange hämmer ziit.“ (pag. 186), „Darom fragi dech au so wege umarmig ond streichle“ (pag. 187), „Würde dech scho gärn i d arme näh“ (pag. 190), „Ond öber umarme ond streichle hesch au nachdenkt?“ (pag. 191), um schliesslich am 15. August 2016 gezielt auf das Thema Selbstbe- friedigung zu kommen: „Bisch au sälber scho i de nacht feucht worde? … hesch es no vel? … Bim träume?“ (pag. 194), „Oder hilfsch au echli noch? … Meinsch wix- xe?“ (pag. 195), „Zäme wixxe isch im fall au u geil. Aber i weiss nöd, ob du das wettisch“ (pag. 197), „Würdsch gärn uusprobiere? … Ond de gits no e steigerig. … allei – zäme – gegesiitig … Wettsch uusprobiere?“ (pag. 198). Genau mit diesen Fragen lotete der Beschuldigte aus, wie weit er seine Absichten der sexuellen Handlungen mit dem 13-jährigen „E.________“ beim Treffen ohne weitere vorberei- tende, abklärende und überzeugende Bemühungen gleich in die Tat umsetzen konnte, mithin er gleich zur Sache hätte schreiten können. Mitnichten wäre es vor Ort vom weiteren Verlauf des Treffens abhängig gewesen, was dann passiere bzw. ob es überhaupt zu sexuellen Handlungen gekommen wäre. Obwohl es kein zen- trales Indiz ist, so passt letztlich stimmig dazu, dass der Beschuldigte auch zwei Kondome mit dabei hatte, als er am 17. August 2016 kurz nach 16.15 Uhr das Läutwerk der Familie E.________ an der F________strasse in D.________ betätigte. Insoweit sind die vom Beschuldigten im Verlaufe des Verfahrens zahlreich vorge- brachten gegenteiligen Äusserungen wie • er habe bloss eine Art Witz gemacht bzw. eine Serie von Provokationen, • es sei eine Hilfestellung/Begleitung/Seelsorge gewesen, um die Angst über das Schwulsein zu verlieren; • der Chat sei eigentlich ein virtueller Raum und für ihn nicht ein eigentlicher Tatplan. Die „Realität“ im Chat werde selten 1:1 umgesetzt; • der Chat sei für ihn ein unverbindliches, vages Sinnieren, mit einem sehr ho- hen Mass an Abstraktion; • es sei für ihn eine Art psychologisches Hilfsmittel oder ein literarisches Stilmit- tel, um jemanden den Spiegel vorzuhalten, was er empfinde; • der Chat sei für ihn eine virtuelle Dichtung, • das Ziel sei gewesen, dass „E.________“ erkenne, ob er schwul sei oder nicht, • ihm sei es um die Führung eines Beratungsgesprächs gegangen, nichts anderes als hilflose, untaugliche und fadenscheinige Erklärungsversuche, ja Schutzbehauptungen, letztlich ganz nach dem Motto „Es ist nicht, was nicht sein darf“. Es ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, als dass ausserhalb des vorliegen- den Chats mit „E.________“ beim Beschuldigten im vorliegenden Verfahren keine anderweitigen belastenden Hinweise (weder einschlägige Vorstrafen noch der Fund von kinderpornografischem Material) vorliegen. Daraus kann jedoch keines- falls der Umkehrschluss gezogen werden, dass der Beschuldigte vorliegend keine sexuellen Absichten mit einem Kind hatte. Namentlich seine Löschaufrufe zeigen, 29 dass ihm sehr wohl jederzeit bewusst war, sich in einem heiklen Bereich zu bewe- gen. Alles in allem ergibt sich nur ein schlüssiges, stimmiges Gesamtbild: Trotz der kon- stanten Bestreitungen des Beschuldigten ist der angeklagte Sachverhalt ohne den geringsten Zweifel erstellt. Die Verteidigung brachte anlässlich der Verhandlung vom 11. Februar 2019 das Argument vor, dass sich bei einer Störung der Sexual- präferenz entweder bereits in der Adoleszenz erfolgreiche Bewältigungsstrategien herausbilden würden oder es früh zu einschlägigen Vorstrafen käme, was beim Beschuldigten nicht der Fall sei. Dieser Argumentation ist ganz klar zu entgegnen, dass es so einfach nicht ist bzw., dass es sich um einen hilflosen, unbeachtlichen Versuch handelt, etwas in Zweifel zu ziehen bzw. mit pauschalen Äusserungen ab- zutun, ebenfalls ganz nach dem Motto: „Es ist nicht, was nicht sein darf.“ In diesem Sinne gehen die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte ein passi- ver Typ sei und die Vorwürfe überhaupt nicht seiner Persönlichkeit entsprächen, ebenso an der Sache vorbei. Auch die Behauptung, dass der Beschuldigte beim Treffen mit „E.________“ lediglich Umarmungen gewollt habe, lässt sich mit den vorliegenden Beweisen, insbesondere mit den eindeutigen Chatprotokoll-Inhalten, schlicht nicht in Einklang bringen und ist als offensichtliche Schutzbehauptung zu bezeichnen. Die Ausführungen der Verteidigung, vermögen die gesamtheitliche Würdigung nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen geschweige denn zu erschüt- tern. Letztlich ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte im fortgeschrittenen Stadium des Tatkreislaufes befand, als er angehalten wurde: Folgt man dem Tatkreislauf, durchlief der Beschuldigte folgende Etappen: 1) Gedankliche Erarbeitung eines Drehbuches für den sexuellen Übergriff, 2) Crusing (Suchen des Opfers), 3) Groo- ming (Ansprechen des Opfers, Reduktion von Angst beim Opfer, Schaffen eines Vertrauensverhältnisses, Abtasten wie das Opfer auf sexuelle Anspielungen rea- giert und geistige Vorbereitung des Opfers für den sexuellen Übergriff), 4) Abson- derung des Opfers (Sicherstellung, dass die Eltern fort sind) sowie 5) die Vorberei- tungshandlung zum konkreten Übergriff, d. h. Fahrt zum Opfer. Das Beweisergebnis der Vorinstanz ist zu bestätigen. III. Rechtliche Würdigung 11. Vorbemerkungen Die Anordnung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers stützt sich auf Art. 35b des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1). Art. 35b PolG lautet wie folgt: Art. 35b Verdeckte Ermittlung 1 Zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Kantonspolizei eine verdeckte Ermitt- lung anordnen, wenn a eine in Artikel 286 Absatz 2 StPO genannte Straftat vor der Ausführung steht, b die Schwere dieser Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt und 30 c andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. 2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler mit einer Legende ausstatten, die ihre wahre Identität verschleiert. 3 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Kantonspolizei stellt den Antrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung. 4 Die Artikel 141, 151 und 286 bis 298 StPO sind sinngemäss anwendbar. Aus den Akten ergibt sich, dass der Einsatz eines verdeckten Ermittlers am 21. November 2011 durch den Kommandanten der Kantonspolizei Bern angeordnet und gleichentags beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung beantragt wurde. Am Folgetag, 22. November 2011 (KZM 11 1632), erfolgte die Genehmigung seitens des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts. In der Folge erfolgten jeweils Verlängerungen der präventiven verdeckten Ermittlung durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht, letztmals mit Entscheid vom 2 Mai 2016 für die Zeit vom 21. Mai 2016 bis 20. November 2016 (pag. 133 ff.). Bei der verdeckten Ermittlung nach Art. 35b PolG geht es um eine polizeiliche Massnahme nach kantonalem Recht zur Verhinderung von Verbrechen und Verge- hen. Die Bestimmungen der StPO sind allerdings sinngemäss anwendbar. Voraus- gesetzt wird demnach auch beim präventiven Einsatz eines verdeckten Ermittlers nach Art. 35b PolG, dass es um die Verhinderung einer Straftat nach Art. 286 Abs. 2 StPO geht; dort ist explizit auch Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) erwähnt. Die verdeckte Ermittlung ist nicht nur im Bereich der organisierten Kriminalität als Einsatzgebiet beschränkt, sondern ausserhalb dieses Bereichs auch bezogen auf einen Einzeltäter als Zielperson möglich und zulässig (BGE 143 IV 27 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach Art. 293 Abs. 1 StPO dürfen verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler keine all- gemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straf- taten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatent- schlusses zu beschränken (Abs. 1). Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Abs. 2). Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen (Abs. 4). Entgegen Art. 35b PolG enthält Art. 293 Abs. 4 StPO keinen Verweis auf das Be- weisverwertungsverbot. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die in Verlet- zung von Art. 140 StPO erhoben wurden, in keinem Falle verwertbar. Art. 140 Abs. 1 StPO regelt ausdrücklich, dass Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähig- keit oder Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhe- bung untersagt sind. In casu wurde die Rechtmässigkeit des Einsatzes vom Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung zu Recht nicht bestritten: Weder sind die formellen Voraussetzungen betreffend Anordnung und Genehmigung verletzt noch hat sich der verdeckte Er- mittler, alias „E.________“ im Sinne eines agent provocateurs verhalten. Zutreffend stellte dies die Vorinstanz denn auch fest und schrieb „Vielmehr imponieren sein 31 Verhalten bzw. seine schriftlichen Äusserungen durch Zurückhaltung, Zweifel und Ängste, Passivität und reaktives Verhalten“ (S. 9 der Entscheidbegründung, pag. 302). 12. Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Sexuelle Handlungen mit Kindern) Den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche Handlung einbezieht. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut (Gewährleistung der ungestörten Entwicklung des Kindes bzw. Verhinderung der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger) erheblich sind. Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Opfer. Dazu hielt die Vorinstanz zutreffend Folgendes fest (S. 32 ff. der Entscheidbegründung, pag. 325 ff.): Art. 187 will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, 3. Auflage, N 1 zu Art. 187 StGB). Da es sich bei Art. 187 um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist der Tatbestand bereits bei der Vornahme der sexuellen Handlung erfüllt. Ein weiteres Element (z.B. der Eintritt einer Schädigung beim Opfer oder die Vornahme einer Nötigungshandlung durch den Täter) ist nicht erforderlich (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 9 zu Art. 187 StGB). Unter sexueller Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist (vgl. dazu DONATSCH, Kommentar zum StGB, 18. Auflage, N 5 zu Art. 187 StGB). In objektiver Hinsicht kann zu den einzelnen Tatbestandsvarianten Folgendes fest-gehalten werden: Bei der „Vornahme von sexuellen Handlungen“ muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, so dass der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt. Sexuelle Handlungen sind unter anderem das Berühren oder Lecken des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils. Auch im Zusammenhang mit diesen Sachverhalten sind die gesamten objektiven Umstände des sexuellen Übergriffes zu berücksichtigen. Nicht entscheidend ist, ob die Initiative vom Opfer ausgeht und ob der Täter dabei eine aktive oder passive Rolle spielt. Die Erheblichkeit muss in Zweifelsfällen nach den Umständen des Einzelfalles relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt werden. Dies gilt insbesondere beim Küssen; während Küssen auf den Mund oder Wange in der Regel keine sexuelle Handlungen darstellen, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlungen qualifiziert (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 10 f., DONATSCH, a.a.O., N 13 zu Art. 187 StGB, TRECHSEL, Praxiskommentar zum StGB, 3. Auflage, N 7 zu Art. 187 StGB). Beim „Verleiten zu sexuellen Handlungen“ kommt es – im Gegensatz zur Vornahme – zu keinem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer. Es sind nur solche Handlungen gemeint, die das Kind am 32 eigenen Körper, am Körper eines anderen oder mit einem Tier vornimmt. Dies bedeutet, dass es auf Grund einer erfolgten psychischen Einwirkung des Täters sexuelle Manipulationen vornehmen muss. Die psychische Beeinflussung durch den Täter muss dazu führen, dass sich das Kind zur Vornahme der sexuellen Handlung entschliesst. Dem Kind braucht die sexuelle Bedeutung seines Tuns nicht bewusst zu sein. Als sexuelle Handlungen kommen grundsätzlich alle Verhaltensweisen in Frage, die von einem Kind vorgenommen werden können. Es gilt jedoch dahingehend zu differenzieren, ob ein Kind die sexuelle Handlung, zu der es verleitet wurde, im Beisein des Täters oder eines Dritten vornimmt. Gemäss Bundesgericht handelt unter anderem ein Täter, der ein Kind zum Onanieren auffordert, worauf dieses sich selbst befriedigt, tatbestandsmässig, selbst wenn der Täter während der Handlungen nicht anwesend ist (BGE 6B_702/2009; vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 187 StGB). Mit dem „Einbeziehen in sexuelle Handlungen“ sind diejenigen sexuellen Handlungen des Täters gemeint, die er vor dem Kind vornimmt, wobei es aber zu keinen körperlichen Berührungen zwischen dem Täter und dem Opfer kommt. Das Kind wird bei dieser Variante durch gezieltes Verhalten als Zuschauer in die sexuelle Handlung einbezogen. Der Täter macht das Kind auf diese Weise zum Sexualobjekt. Bei dieser Variante sind als sexuelle Handlungen unter anderem das Berühren mit der Hand an den nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteilen einer Drittperson oder an sich selbst zu bezeichnen. Das Opfer muss die sexuelle Handlung als äusseren Vorgang tatsächlich (unmittelbar) wahrnehmen, visuell oder auch nur akustisch. Nicht erforderlich ist, dass das Kind den Vorgang als sexuelle Handlung begreift; was der Täter mit seiner Handlung bezweckt, muss es nicht verstehen (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 187 StGB). Auf der subjektiven Seite wird – gerichtet auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale – Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als 3 Jahre jünger ist als er. Nicht entscheidend sind die Motive des Täters. Es spielt folglich keine Rolle, ob er zum Zweck seiner geschlechtlichen Befriedigung oder jener des Opfers handelt. Unmassgeblich ist auch, ob der Täter davon ausgeht, dass das Opfer durch sein Vorgehen in seiner sexuellen Entwicklung beeinträchtigt wird oder nicht und welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Der Täter sollte sich aber die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können. Bei der Tatbestandsvariante des "Einbeziehen in sexuelle Handlungen" verlangt die Mehrheit der Lehre und Rechtsprechung jedoch einen direkten Vorsatz bezüglich der Wahrnehmung der Handlungen des Täters durch das Opfer (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 21 f. zu Art. 187 StGB, DONATSCH, a.a.O., N 29 f. zu Art. 187 StGB). Eine allfällige Einwilligung eines Kindes in sexuelle Handlungen stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar und ist für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 187 ohne Bedeutung (vgl. dazu TRECHSEL, a.a.O., N 18 zu Art. 187 StGB). 13. Abgrenzung der straflosen Vorbereitung vom strafbaren Versuch Zutreffend zitierte die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus BGE 131 IV 100 E. 7 und wies auf das Urteil 6B_1327/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3. (S. 34 f. der Entscheidbegründung, pag. 327 f.) hin. BGE IV 131 100 E. 7 ist Folgendes zu entnehmen: 33 7.2.1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, macht er sich gemäss Art. 21 Abs. 1 StGB des unvollendeten Versuchs strafbar. Ein untauglicher Versuch liegt nach Art. 23 Abs. 1 StGB vor, wenn das Mittel, womit jemand ein Verbrechen oder ein Vergehen auszuführen versucht, oder der Gegenstand, woran er es auszuführen versucht, derart ist, dass die Tat mit einem solchen Mittel oder an einem solchen Gegenstande überhaupt nicht ausgeführt werden könnte. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären (STEFAN TRECHSEL/PETER NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 175). Die Frage, wo die Grenze zwischen dem strafbaren Beginn der Tatausführung und der straflosen Vorbereitung verläuft, ist eine heikle Abgrenzungsfrage. Fest steht, dass der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, für sich allein straflos bleibt, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird (BGE 80 IV 67, S. 70; BGE 117 IV 309 E. 1a; GUIDO JENNY, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 21 StGB N. 8; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 12 N. 3). Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 80 IV 173 E. 2; TRECHSEL/NOLL, a.a.O., S. 184). Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 119 IV 224 E. 2; BGE 114 IV 112 E. 2c/bb, je mit Hinweisen; JENNY, a.a.O., Art. 21 StGB N. 15). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen (BGE 117 IV 395 E. 3; vgl. auch BGE 117 IV 369 E. 9-12, S. 383 ff.). Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.W. ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (JENNY, a.a.O., Art. 21 StGB N. 22; TRECHSEL/ NOLL, a.a.O., S. 184). Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (JENNY, a.a.O., Art. 21 StGB N. 13 f., 20; STRATENWERTH, a.a.O., § 12 N. 28/34). 7.2.2 Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind hat die Rechtsprechung Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Opfer angesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat (BGE 80 IV 173 E. 2; STEFANIA SUTER-ZÜRCHER, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Diss. Zürich 2003, S. 164 mit weiteren Hinweisen). Ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung der Tat liegt auch schon vor, wenn der Täter das Kind, mit dem er gegen dessen Willen sexuelle Handlungen vornehmen will, an einen zur Vornahme der Handlungen besonders geeigneten Ort führt, wo er nach seinen Vorstellungen ohne weitere Zwischenschritte sogleich den sexuellen körperlichen Kontakt aufnehmen will. Will der Täter die sexuellen Handlungen aber auf freiwilliger Basis vornehmen und geht er davon aus, dass er 34 das Kind am Tatort erst noch durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen kann, beginnt der Versuch erst damit (STEFANIA SUTER-ZÜRCHER, a.a.O., S. 164; THOMAS HILLENKAMP, Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 11. Aufl., Berlin 2003, § 22 N. 107; vgl. auch CLAUS ROXIN, Strafrecht, Allg. Teil, Bd. II, München 2003, § 29 N. 167 f.). Und dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2017 vom 12. März 2018 das Folgende: 2.3. Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f.; 120 IV 199 E. 3e S. 206; siehe auch BGE 128 IV 18 E. 3b S. 21; 122 IV 246 E. 3 S. 248). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152). Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 104, mit Hinweisen). Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind hat die Rechtsprechung Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Opfer angesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat (BGE 80 IV 173 E. 2 S. 179 f.). Will der Täter die sexuellen Handlungen auf freiwilliger Basis vornehmen und geht er davon aus, dass er das Kind am Tatort erst noch durch ein die sexuellen Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen kann, beginnt der Versuch erst damit (BGE 131 IV 100 E. 7.2.2 S. 105; Urteil 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 4.5). Fürsprecher B.________ machte anlässlich seines Parteivortrages geltend, dass in der Lehre die Vorverlagerung der Versuchsschwelle kritisiert werde (pag. 437 f.). Dazu zitierte er zwei Aufsätze (PETER ALBRECHT in AJP 2005 S. 751; GUNTHER ARZT in ZStrR 124/2006 S. 350), in welchen sinngemäss die Rechtsprechung des Bundesgerichtes insoweit kritisiert wird, als sie den Beginn der Ausführungshand- lung beim Versuch unangemessen weit vorverlege. Bei diesen vorgebrachten Mei- nungen handelt es sich nach Ansicht der Kammer um Minderheitsmeinungen, wel- che zwar eine gewisse Beachtung verdienen, jedoch nicht die herrschende Lehre wiedergeben und an der Verbindlichkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Kammer nichts zu ändern vermögen. Die Kammer orientiert sich zur Abgrenzung der straflosen Vorbereitung vom strafbaren Versuch bei sexuellen Handlungen mit Kindern somit an der einschlägigen, vorab zitierten Rechtspre- chung des Bundesgerichts. 14. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz erwog, dass subsumierend festzuhalten sei, dass der Beschuldigte gemäss Beweisergebnis beabsichtigt habe, mit dem 13-jährigen „E.________“ gemeinsam zu onanieren und sich gegenseitig manuell zu befriedigen. Dabei seien 35 die objektiven Tatbestandselemente von Art. 187 Ziff. 1 StGB teilweise erfüllt. Das potenzielle Opfer sei 13-jährig und der Beschuldigte deutlich älter, also mehr als drei Jahre älter, als der fiktive „E.________“ gewesen (S. 34 der Entscheidbegründung, pag. 327). Die Vorinstanz führte etwas missverständlich aus, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale teilweise erfüllt seien: Diese Feststellung kann sich nur auf das Alter von „E.________“ (Kind unter 16 Jahren) sowie auf das Alter des Beschuldigten (im Tatzeitpunkt gut 40-jährig) beziehen bzw. auf den damit einhergehenden Altersunterschied von mehr als 3 Jahren (in concreto rund 27 Jahre). Sexuelle Handlungen wurden noch keine vollzogen, bzw. mit Blick auf die Tatsache, dass es sich beim 13-jährigen „E.________“ effektiv um einen verdeckten Ermittler handelte, liegt – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – höchstens ein untauglicher Versuch vor. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zutreffenderweise Folgendes (S. 35 ff. der Entscheidbegründung, pag. 328 ff.): In Bezug auf die geforderte räumliche und zeitliche Tatnähe – die beispielsweise auch in BGE 6B_1327/2017, E. 2.3, vom 12. März 2018 bestätigt wird –, sind folgende objektiven Gesichtspunkte entscheidend: Im Rahmen des gesamten Chatverlaufs • baut A.________ ein klares Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem vermeintlich 13jährigen „E.________“ auf, indem er sich verständnisvoll und einfühlend für die Situation von „E.________“ zeigt (vgl. dazu z.B. Chat vom 13. Juli 2016, ab 20.08 Uhr, pag. 142, Chat vom 13. Juli 2016, ab 20.43 Uhr, pag. 145, Chat vom 14. Juli 2016, ab 14.23, 20.00 und 20.04 Uhr, pag. 149, pag. 152, Chat vom 06. August 2016, 13.04 Uhr, pag. 153, Chat vom 06. August 2016, 20.09 Uhr, pag. 155, Chat vom 08. August 2016, ab 13.49 Uhr, pag. 156, Chat vom 08. August 2016, ab 14.07 und 14.36 Uhr, pag. 158, pag. 160, Chat vom 10. August 2016, ab 18.03 und 19.06 Uhr, pag. 165, pag. 167, Chat vom 11. August 2016, ab 13.37 und 13.50 Uhr, pag. 171 f., Chat am 12. August 2016, ab 20.01, 20.46 und 21.08 Uhr, pag. 178, pag. 181 f., Chat vom 13. August 2016, 19.22 und ab 19.59 Uhr, pag. 184, pag. 187, Chat vom 15. August 2016, ab 18.10 und ab 18.27 Uhr, pag. 194 ff.). • stellt sich A.________ zwischen „E.________“ und dessen Eltern (vgl. dazu z.B. Chat vom 12. Juli 2016, 18.49 Uhr, pag. 140, Chat vom 13. Juli 2016, ab 20.45 Uhr, pag. 145). • arbeitet A.________ konsequent auf ein Treffen hin und macht dies immer wieder zum Thema (vgl. dazu z.B. Chat vom 12. Juli 2016, ab 18.56 Uhr, pag. 141, Chat vom 14. Juli 2016, ab 14.11 Uhr, pag. 148, Chat vom 06. August 2016, 13.07 Uhr, pag. 153, Chat vom 08. August 2016, ab 14.21 Uhr, pag. 160, Chat vom 09. August 2016, ab 13.53 Uhr, pag. 164, Chat vom 10. August 2016, 20.33 Uhr, pag. 168, Chat vom 11. August 2016, ab 12.39 Uhr, pag. 170, Chat vom 12. August 2016, 12.18, ab 19.58, ab 20.18 und 20.50 Uhr, pag. 177 ff., Chat 13. August 2016, ab 19.48 Uhr, pag. 186, Chat vom 15. August 2016, ab 17.37 und 19.09 Uhr, pag. 190, pag. 200, Chat vom 17. August 2016, ab 13.42 Uhr, pag. 202). • spricht A.________ immer wieder das Schwul sein an und bringt das Körperliche und das Sexuelle zur Sprache (vgl. dazu z.B. Chat vom 12. Juli 2016, ab 17.46 Uhr, pag. 138, Chat vom 36 13. Juli 2016, ab 20.21 Uhr, pag. 143, Chat vom 08. August 2016, ab 14.11 Uhr, pag. 158, Chat vom 11. August 2016, ab 13.53 Uhr, pag. 173, Chat vom 12. August 2016, ab 20.22 Uhr, pag. 179, Chat vom 13. August 2016, ab 18.50 Uhr, pag. 183 ff., Chat vom 15. August 2016, ab 17.42 und ab 18.15 Uhr, pag. 191, pag. 194 ff.). Schlussendlich reist A.________ effektiv von C.________ nach D.________ an den Wohnort von „E.________“ und nimmt dort Kontakt mit diesem auf (vgl. dazu Chat vom 17. August 2016, ab 16:13 Uhr, pag. 203 f.). Ausgehend von diesen nun beispielhaft aufgeführten Chatmitteilungen war – entgegen der Verteidigung – A.________ praktisch unmittelbar bei der Tat angelangt. Es fehlte ihm einzig noch die definitive „Einwilligung“ von „E.________“, hätte er ihn effektiv getroffen, was bekanntlich aber durch die Anhaltung verhindert wurde. Bei den subjektiven Gesichtspunkten ist einerseits zu berücksichtigen, dass einschlägige Vorstrafen fehlen und auch kein kinderpornografisches Material bei A.________ gefunden wurde, was doch erstaunt. Es liegen aber andere subjektive Gesichtspunkte vor, die auf ein tatnahes Handeln schliessen lassen: • Bei A.________ handelt es sich um einen 40jährigen, intellektuellen Mann und bei „E.________“ um einen 13jährigen Jungen, der nicht wusste, ob er nun schwul ist oder nicht. • A.________ war aber nicht nur intellektuell und altersmässig dem potentiellen Opfer klar überlegen, sondern auch auf Grund seiner bereits gelebten Sexualität als Schwuler. Er schuf ein „Vertrauensverhältnis“ und sprach konkrete sexuelle Handlungen im Hinblick auf das Treffen an. Das in diesem Kontext gemachte An-gebot zum gemeinsamen Onanieren und sich gegenseitig manuell zu befriedigen ist als Umsetzung des Tatentschlusses in eine Handlung zu qualifizieren. Aus den genannten Gründen liegen sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Gesichtspunkte vor, die für ein unmittelbares Ansetzen zur Tatverwirklichung sprechen, sowohl räumlich / örtlich wie auch zeitlich. Gemäss den Ausführungen der Verteidigung, habe der Beschuldigte verschiedene Handlungen vorgeschlagen (umarmen, streicheln, kitzeln, gemeinsam onanieren, gegenseitige manuelle Befriedigung), weshalb die Annahme der massivsten dieser Handlungen, nämlich die gegenseitige manuelle Befriedigung als sein Handlungsziel, den Grundsatz in dubio pro reo verletzte, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 438). Allenfalls sei in dubio pro reo lediglich von gemeinsamen Onanieren (einem „hands-off-Delikt“) als Handlungsziel auszugehen. Wenn es dem Beschuldigten seinen eigenen Aussagen zufolge nicht ernsthaft um die Vornahme sexueller Handlungen mit „E.________“ ging, erscheinen diese Vorbringen der Verteidigung schon merkwürdig. Aus dem Chat geht ganz klar hervor, dass nicht eine beliebige Auswahlsendung, sondern abtastendes Ausloten mit Blick auf unter anderem gemeinsames Onanieren und gegenseitige, manuelle Befriedigung erfolgte. Mitnichten ging es im Maximum allein um ein gemeinsames Onanieren als „hands-off-Delikt“. Ohnehin ist aber auch Letzteres vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfasst. Richtigerweise sind in der Anklageschrift Absatz 1, 2 und 3 von Art. 187 Ziff. 1 StGB aufgeführt. Entsprechend machte die Vorinstanz auch Ausführungen zur Vornahme von, zum Verleiten zu, und zum Einbeziehen in sexuelle Handlungen. 37 Das Beweisverfahren offenbarte ein – den Ausführungen des Beschuldigten und der Verteidigung – diametral entgegenstehendes Beweisergebnis: Der Beschuldigte lotete vorgängig im Rahmen des Chats genau aus, wie weit er seine Absichten der sexuellen Handlungen mit dem 13-jährigen „E.________“ beim Tref- fen ohne weitere vorbereitende, abklärende und überzeugende Bemühungen gleich in die Tat umsetzen konnte, mithin er gleich zur Sache hätte schreiten kön- nen. Insoweit ist auch nicht ansatzweise der Argumentation der Verteidigung zu folgen, wonach der Beschuldigte auf der subjektiven Seite keine Fixation auf sexu- elle Handlungen gezeigt habe: Dem Beschuldigten ging es mitnichten um eine Hil- festellung für den 13-jährigen „E.________“, sondern einzig und allein um die ge- meinsame Vornahme sexueller Handlungen. Daran vermag die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist ebenso wenig etwas zu ändern, wie der Umstand, dass weder die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten noch dessen Datenträger (einschliesslich Laptop) die geringsten Hinweise auf se- xuelle Handlungen mit Kindern ergab. Alles in allem ist gestützt auf das Beweisergebnis zweifelsfrei darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte am Nachmittag des 17. August 2016 mit dem Betätigen des Läutwerks der Familie E.________ in räumlicher/örtlicher und zeitlicher Hinsicht die Schwelle von der straflosen Vorbereitungshandlung zum Versuch der sexuellen Handlungen mit Kindern überschritten hat. Das Verhalten des Beschuldigten – nach den vorangehenden intensiven und in alle Details gehenden Chats mit der Klärung der offenen Fragen in Bezug auf die freiwillige Vornahme des sexuellen Kontakts – stellt ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung dar; mitnichten nahm der Beschuldigte ernsthaft an, es bedürfe vor Ort in der Wohnung des 13-jährigen „E.________“ noch eines die sexuellen Handlungen vorbereitenden Gesprächs oder anderer eigener Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts. Derartige Annahmen stehen in krassem Widerspruch zum Beweisergebnis. Der Beschuldigte hat nach seinem Tatplan den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zu der angestrebten sexuellen Handlung getan. Es gibt beweismässig nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte vor Ort hätte versuchen wollen, vor der Vornahme der sexuellen Handlungen mit dem 13- jährigen „E.________“ noch einmal alles zu besprechen, auszuloten und abzuwägen und seinen Entschluss zu überdenken. Vielmehr stellte das Erscheinen an der F________strasse in D.________ und das Betätigen des Läutwerks der Familie E.________ eben denjenigen letzten Schritt dar, von dem es nach seinem Tatplan kein Zurück mehr gab, es sei denn aufgrund äusserer Umstände. Dass zum Schluss des Chatverlaufs und unmittelbar vor dem Treffen, das heisst am 17. August 2016, nicht mehr über die konkreten sexuellen Handlungen geschrieben wurde (pag. 202 ff.), zeigt, dass diese vom Beschuldigten inhaltlich nicht mehr infrage gestellt wurden, da sie im Verlaufe des Chats bereits hinreichend konkretisiert worden sind. In der Vorstellung des Beschuldigten musste zu der Vornahme der sexuellen Handlungen zu diesem Zeitpunkt nur noch der vereinbarte Termin für das Treffen verwirklicht werden. Die zeitliche und örtliche Nähe zum vollendeten Delikt sind augenfällig. Der „Erfolg“ verwirklichte sich nur aufgrund des Umstandes nicht, dass der 13-jährige „E.________“ effektiv ein verdeckter Ermittler 38 war und die Polizei den Beschuldigten anhalten konnte. Nicht überzubewerten ist das Mitführen zweier Kondome durch den Beschuldigten, da diese für die von ihm geplanten Handlungen ohnehin nicht notwendig gewesen wären. Jedoch passt auch dies in das schlüssige Gesamtbild. Zu erwähnen ist weiter, dass, entgegen den Ausführungen der Verteidigung, gestützt auf das Beweisergebnis vorliegend klar vom Handlungsziel der gegenseitigen manuellen Befriedigung des Beschuldigten auszugehen ist. Im Übrigen wäre allein schon beim Tatplan des gemeinsamen Onanierens („hands-off- Delikt“), anstelle der gegenseitigen manuellen Befriedigung („hands-on-Delikt“) der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern, wenn auch in der Tatbestands- variante der Verleitung zu sexuellen Handlungen oder der Einbeziehung in sexuelle Handlungen, ohnehin ebenfalls erfüllt. Zu erwähnen ist schliesslich, dass anders als in dem Bundesgerichtsentscheid (Urteil 6P.180/2004 vom 13. März 2005), welcher in dem von der Verteidigung zitierten Artikel von PETER ALBRECHT (AJP 2005 S. 751) kritisiert wird, sowohl die Inhalte der sexuellen Handlungen (gemeinsames Onanieren und gegenseitige manuelle Befriedigung) sowie die Örtlichkeit an der dieselben stattfinden sollten (die Wohnung der Familie „E.________“) klar festgelegt waren. Damit ist die Schwelle zum strafbaren Versuch eindeutig überschritten. Der Beschuldigte wusste, dass „E.________“ erst 13-jährig war. Er handelte mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungsgründe gibt es nicht und solche wurden zu Recht seitens der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Schuldausschliessungsgründe sind ebenfalls keine ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Folglich ist der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit Kindern (untauglicher Versuch), begangen am 17. August 2016 in D.________, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Vom Wortlaut her hat mit der Änderung des Sanktionenrechts, in Kraft seit 1. Janu- ar 2018, die Strafdrohung von Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht geändert: Diese lautet immer noch auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Indes ist mit der neuen Höchstzahl von 180 Tagessätzen der Geldstrafe nach Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB (im Vergleich zu 360 Tagessätzen Geldstrafe nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 aStGB) das neue Recht vorliegend, in Be- zug auf die konkrete Strafzumessung, in keinem Fall das mildere. Es kommt Art. 187 Ziff. 1 aStGB zur Anwendung. 39 16. Allgemeine Grundsätze, Strafrahmen, Strafart, bedingter Strafvollzug Diesbezüglich kann vorab auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 40-46 der Entscheidbegründung, pag. 333 und 338 f.). Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu un- terscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg- gründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu be- gründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Dabei fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Es beschränkt sich deshalb nicht auf eine Überprüfung des von der Vorinstanz ausgeübten Ermessens, sondern nimmt eine eigenständige Beur- teilung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E.2.2.). Gemäss BGE 136 IV 55 E. 5.8. ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 74). Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6S.73/2006 vom 5. Februar 2007 E. 3.2). Zwar ist auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit sollte aber nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, a.a.O.). Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Dabei hat der Richter zu entscheiden, in welchem Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern will. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu 40 berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermag der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen. Ausgehend vom anwendbaren Art. 187 Ziff. 1 aStGB ist der Strafrahmen Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Dabei darf auf- grund des Verschlechterungsverbots (vgl. Erw. I.6. oben) höchstens eine Geldstra- fe von 270 Tagessätzen ausgesprochen werden, dies unter Gewährung des be- dingten Vollzugs auf eine Probezeit von zwei Jahren. Ein allenfalls gegenüber der Vorinstanz auszufällender höherer Tagessatz nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB ver- letzt das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO nicht, da dieser Folge eines zwischenzeitlich verbesserten Einkommens ist (BGE 144 IV 198 E. 5.4). 17. Strafzumessung in concreto 17.1. Tatkomponenten 17.1.1. Objektive Tatschwere Vorbemerkung Es ist zunächst eine hypothetische Strafe für den vollendeten Tatbestand festzu- setzen, die anschliessend aufgrund des Vorliegens eines Versuches gemildert bzw. zumindest gemindert werden muss. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Art. 187 StGB schützt die natürliche sexuelle Entwicklung von Kindern. Die Schwe- re der Verletzung dieses Rechtsguts ist vorliegend nicht zu unterschätzen: Der im Tatzeitpunkt 40-jährige Beschuldigte hätte die sexuellen Handlungen (Onanieren voreinander und gegenseitige manuelle Befriedigung) mit einem im Tatzeitpunkt erst 13-jährigen Jüngling, der sich in seiner sexuellen Orientierung noch nicht wirk- lich im Klaren war und – abgesehen von Selbstbefriedigung – über keine ersten sexuellen Erfahrungen verfügte, vorgenommen. Dieses Verhalten in der erwähnten Konstellation war angesichts des diesbezüglich kritischen Alters von „E.________“ durchaus geeignet, dessen normalen künftigen Umgang mit Sexualität zu gefähr- den. Ein solch erheblicher Eingriff in die Rechtssphäre des Opfers – auch wenn nicht beischlafsähnlich – wiegt trotz des einmaligen Ereignisses, der beschränkten Dauer und des fehlenden Zwangs durch den Beschuldigten nicht besonders leicht; die angestrebten sexuellen Handlungen hätten das geschützte Rechtsgut der un- gestörten seelischen, psychisch-emotionalen und damit sexuellen Entwicklung des Unmündigen in hohem Masse beeinträchtigt bzw. gefährdet, auch wenn über die konkreten Tatfolgen nur spekuliert werden kann. Eine solch forcierte, derartige Er- fahrung mit sexuellen Handlungen mit dem 40-jährigen Beschuldigten stellt für ei- nen pubertierenden Jugendlichen in der frühen Adoleszenz – gerade in Anbetracht 41 der unsicheren sexuellen Orientierung – eine grosse Verunsicherung und Heraus- forderung dar. Art und Weise des Vorgehens, Verwerflichkeit des Handelns Völlig zu Recht erwog die Vorinstanz (S. 41 der Entscheidbegründung, pag. 334), dass sich der Beschuldigte – wie der wiedergegebene Chatverlauf zeige – über das Alter von „E.________“ im Klaren gewesen sei und trotzdem gezielt und immer wieder hartnäckig den Kontakt mit ihm gesucht habe. Er habe das Schwulsein als ein Geheimnis zwischen ihm und „E.________“ hingestellt. Er habe ein Vertrau- ensverhältnis zwischen ihnen aufgebaut, sich als verständnisvoller älterer Mann dargestellt, mit dem „E.________“ offen über seine Probleme – auch jene mit den Eltern – habe sprechen können, er habe aber gleichzeitig das Thema „Sex“ forciert und sukzessive immer wieder ein Treffen ins Spiel gebracht. Dieses sei ein perfi- des Vorgehen gegenüber einem 13-jährigen Jungen. Zu erwähnen ist weiter, dass der Beschuldigte, als nicht geouteter Homosexueller, „E.________“ dessen angebliche Probleme mit dem Schwulsein regelrecht einge- redet und ihm eine Hilfsbedürftigkeit unterstellt hat, indem er seine eigenen negati- ven Erfahrungen eins zu eins auf „E.________“ projiziert und diesen damit stark verunsichert und überfordert hat, ohne dass von diesem eine Hilfsbedürftigkeit in irgend einer Form signalisiert wurde. Vor diesem Hintergrund wirkt das Aufdrängen als Helfer völlig unprofessionell und das Ausnutzen des zuvor – lediglich zu diesem Zweck aufgebauten – Vertrauensverhältnisses verwerflich. Der Beschuldigte plante die konkrete Tat von langer Hand; mitnichten handelte es sich um das Ergreifen ei- ner spontanen Möglichkeit, die sich ihm situativ bot. Letztlich ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte im fortgeschrittenen Stadium des Tatkreislaufes befand, als er angehalten wurde: Folgt man dem Tatkreislauf, durchlief der Beschuldigte fol- gende Etappen: 1) Gedankliche Erarbeitung eines Drehbuches für den sexuellen Übergriff, 2) Crusing (Suchen des Opfers), 3) Grooming (Ansprechen des Opfers, Reduktion von Angst beim Opfer, Schaffen eines Vertrauensverhältnisses, Abtas- ten wie das Opfer auf sexuelle Anspielungen reagiert und geistige Vorbereitung des Opfers für den sexuellen Übergriff), 4) Absonderung des Opfers (Sicherstel- lung, dass die Eltern fort sind) sowie 5) die Vorbereitungshandlung zum konkreten Übergriff, d. h. Fahrt zum Opfer, und das nach einem über mehrere Wochen inten- sivsten Chatverkehr mit „E.________“ (vgl. Erw. II.10.4. oben). Dies ist ein scham- loses, perfides und recht eigentlich skrupelloses Verhalten, das entsprechend er- heblich verschuldenserhöhend wiegt. Zwischenfazit zur objektiven Tatschwere Gesamthaft ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen zwar noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Dieser objektiven Tatschwere wird eine Einsatzstrafe im Bereich von 330 Strafeinheiten gerecht. 17.1.2. Subjektive Tatkomponenten 42 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich im Wissen um das Alter von „E.________“. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur; primär ging es ihm um die Befriedigung seiner sexueller Bedürfnisse. Obwohl nicht auszuschlies- sen ist, dass der Beschuldigte sekundär auch nicht sexuelle Beweggründe hatte und „E.________“ namentlich bei dessen vermeintlichen Problemen mit dem Schwulsein unterstützten wollte, wertet die Kammer gerade den Missbrauch dieser Hilfsfunktion zur Erreichung seines primären Ziels, den sexuellen Handlungen, als verschuldenserhöhend. Insgesamt sind die Beweggründe des Beschuldigten als egoistisch und skrupellos zu bezeichnen. Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass es keine Anhaltspunkte für eine vermin- derte Schuldfähigkeit gebe. Es wäre ihm ohne Weiteres und auch im fortgeschritte- nen Stadium des Chat-Verkehrs mit dem 13-jährigen „E.________“ noch problem- los möglich gewesen, aus dem Tatkreislauf auszubrechen und sich letzten Endes am 17. August 2016 nicht an die F________strasse in D.________ zu begeben und das Läutwerk der Familie E.________ zu betätigen. Zwischenfazit Gesamttatverschulden Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich letztlich verschuldensmässig neutral aus. Es ist weiterhin von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer er- achtet eine Strafe im Bereich von 330 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 17.2. Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, so kann das Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Das Mass der Strafreduktion hängt dabei auch beim untauglichen Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächli- chen Folgen der Tat ab. Sie wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmäs- sige Erfolg lag und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N. 24 zu Art. 48a StGB). Vorliegend konnte der Beschuldigte zwar nicht mit Sicherheit erkennen, dass es sich bei seinem Unterfangen um einen untauglichen und damit ungefährlichen Ver- such handelte, da es sich bei seinem Chat-Partner nicht um einen 13-jährigen Jun- gen sondern um einen verdeckten Ermittler der Kantonspolizei Bern handelte. Al- lerdings gab er bereits anlässlich der ersten polizeilichen Befragung (in Anwesen- heit der amtlichen Verteidigung) gleich zu Beginn – auf die Frage, wie er sich fühle – zu Protokoll „Ich glaube, ich habe es vermutet. Also die Art und Weise vom Ge- 43 spräch war vom Alter her ein bisschen reif. Ich fühlte mich nicht wohl“ (pag. 48). Nichtsdestotrotz machte der Beschuldigte mit dem Chat in der vorerwähnten Art mit „E.________“ weiter, stellte nie weitere entsprechende Fragen und unternahm auch nie ansatzweise den Versuch einer Verifikation, sondern fuhr unbeirrt, zielge- richtet weiter bis und mit der Fahrt vom 17. August 2016 von C.________ nach D.________. Entsprechend überschritt er die Schwelle zum strafbaren Versuch, und nur durch die vor Ort intervenierenden Polizisten, die ihn nach der Betätigung des Läutwerks polizeilich anhielten sowie der Tatsache, dass es sich bei „E.________“ nicht um einen Jungen sondern um einen verdeckten Ermittler han- delte, wurde die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende geführt. Der Versuch als verschuldensunabhängiger Strafminderungsgrund ist strafzumes- senderweise nicht unwesentlich zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Auch wenn es sich um einen untauglichen Versuch handelt, ist eben gleichwohl auch zu gewichten, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb zum Nichtein- tritt des Erfolges beigetragen hat. Entsprechend erachtet die Kammer eine Straf- minderung im Umfang von 60 Strafeinheiten als angemessen. Zwischenfazit Unter Berücksichtigung des Versuchs resultiert damit als Zwischenergebnis eine Strafe im Bereich von 270 Strafeinheiten. 17.3. Täterkomponenten 17.3.1. Vorleben und aktuelle persönliche Verhältnisse Diesbezüglich ist den vorinstanzlichen Erwägungen Folgendes zu entnehmen (S. 43 f. der Entscheidbegründung, pag. 336 f.): Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von A.________ wird grundsätzlich auf das ent- sprechende Faszikel in den Akten (vgl. dazu pag. 205 ff.) sowie seine Aussagen zu den persönlichen Verhältnissen in den Einvernahmen (vgl. dazu pag. 207 ff., pag. 271 f.) verwiesen. A.________ wurde am ________ 1976 in O.________ / P.________ geboren. Aufgewachsen sei er bei seinen Eltern in einem kleinen Dorf in der Nähe seines Geburtsortes. Er habe einen älteren Bru- der. Sein Vater sei Q.________ und seine Mutter R.________. Er habe während acht Jahren die Primarschule und während vier Jahren das Gymnasium absolviert. Anschliessend habe er die theologische Fakultät in der P.________ und dann hier in der Schweiz in K.________ besucht; dies sei von 1994 – 2005 gewesen. Von Beruf sei er S.________. Während er zum Deliktszeitpunkt bei der katholischen Pfarrei M.________ angestellt gewesen sei, habe er früher bei der Pfarrei T.________ in C.________ als U.________ gearbeitet. Heute sei er arbeitslos, bewer- be sich aber permanent als U.________, V.________ oder als W.________. Seine Hobbies seien Lesen und Sprachen. Er habe ca. CHF 25‘000.00 Schulden bei der N________bank. In gesundheitlicher Hinsicht leider er an Migräne und Bluthochdruck. Im Jahr 2003 habe er die Diagnose Blutkrebs erhalten und deswegen über 40 Monate lang eine Chemotherapie machen müssen. 44 Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass in den persönlichen Verhältnissen von A.________ kei- ne Elemente ersichtlich sind, die sich strafmindernd auswirken könnten. Sie sind deshalb insgesamt als neutral zu werten (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, 3. Auflage, N 120 ff. zu Art. 47 StGB). Laut dem Strafregisterauszug ist A.________ in der Schweiz wie folgt vorbestraft (pag. 206): • Urteil der Staatsanwaltschaft 2, X.________, vom 07. Mai 2014 wegen Nicht-abgabe von Aus- weisen und / oder Kontrollschildern; verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 130.00, bedingt vollziehbar auf eine Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 150.00. Gemäss seinen Angaben in der Einvernahme durch die K.________ Polizei am 8. Januar 2019 (pag. 394) arbeitet der Beschuldigte seit August 2018 mit einem Be- schäftigungsgrad von 50 % als L.________ in der römisch-katholischen Pfarrei in Y.________. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt CHF 3‘034.00. Zusätzlich ist er aktuell zu 50 % arbeitslos und erhält dadurch eine Arbeitslosentaggeld von mo- natlich mindestens CHF 2‘000.00. Soweit weitergehend ist an dieser Stelle insbesondere auf die detaillierte Einver- nahme vom 8. Januar 2019 zur Person (pag. 392 ff.) sowie den Lebenslauf (pag. 401 ff.) zu verweisen, deren Angaben er anlässlich der Einvernahme vom 11. Fe- bruar 2019 bestätigte (pag. 431 f.). Das Vorleben ist insoweit neutral zu gewichten. Die Vorstrafe liegt bereits fast fünf Jahre zurück, ist nicht einschlägig und mit fünf Tagessätzen Geldstrafe ausgespro- chen tief. 17.3.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren anständig und korrekt. Es ist das Recht des Beschuldigten, den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu bestreiten. Aller- dings kann ihm entsprechend auch kein Geständnisrabatt zugute gehalten werden, ebenso fehlt es an Einsicht und Reue. Ein Umstand, der straferhöhend zu berücksichtigen wäre, ist nicht ersichtlich. 17.3.3. Strafempfindlichkeit Die Vorinstanz ging – selbst unter Berücksichtigung des auszusprechenden Tätig- keitsverbots – von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit aus und begründe- te dies zutreffend; darauf kann verwiesen werden (S. 44 der Entscheidbegründung, pag. 337). Als unmittelbare gesetzliche Folge darf ein Tätigkeitsverbot nur bei Vor- liegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken. Solche sind in casu nicht ersichtlich, zumal das Tätigkeitsverbot beschränkt ist auf jede berufli- che und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kon- takt zu Minderjährigen umfasst. 17.4. Angemessene Strafe 45 Insgesamt erscheint eine Strafe von 270 Strafeinheiten bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 17.5. Gewährung des bedingten Vollzugs Allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbots ist der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf die Mindestdauer von zwei Jahren festzulegen. 17.6. Tagessatzhöhe Wird von einem Einkommen von CHF 3‘034.00 sowie eines Arbeitslosentaggeldes von mindestens CHF 2‘000.00 ausgegangen (vgl. Erw. IV.17.3.1.1. oben), d.h. total CHF 5‘034.00, so ergibt das – nach einem Pauschalabzug von 30 % - abgerundet einen Tagessatz von CHF 110.00. Wird noch die Hohe Anzahl von 270 Tagessätzen sowie die Verschuldung des Be- schuldigten mitberücksichtigt, so drängt sich ein nicht unwesentlicher Abzug auf. Angemessenerweise resultiert damit eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00. 17.7. Zusammenfassung Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 80.00, gesamthaft ausmachend CHF 21‘600.00, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft sowie unter Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe auf eine Probezeit von zwei Jahren. V. Tätigkeitsverbot und Bewährungshilfe 18. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2015 trat das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot in Kraft. • Vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 (Tatzeitpunkt 17. August 2016) hatte Art. 67 Abs. 3 aaStGB folgenden Wortlaut: Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst: … b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187) oder sexuelle Handlungen mit Abhängi- gen (Art. 188); • Vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 hatte Art. 67 Abs. 3 aStGB fol- genden Wortlaut: 46 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: … b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187) oder sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188); Diese Revision basierte auf dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 (Änderun- gen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Januar 2018. Verbunden mit der Änderung des Sanktionenrechts wurde die Aufzählung der Geldstrafe von über 180 Tagessätzen aus Art. 67 Abs. 3 StGB entfernt. • Seit 1. Januar 2019 (aktueller Stand) hat Art. 67 Abs. 3 StGB folgenden Wort- laut: Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird des- wegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: … b. sexuelle Handlungen mit Kin- dern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196); Diese letzte Revision basiert auf dem Bundesgesetz vom 16. März 2018 (Um- setzung von Art. 123c BV), in Kraft seit 1. Jan. 2019. Es stellt sich damit die Frage, welche dieser drei verschieden lautenden Fassungen in casu zur Anwendung gelangt. Die Gesetzeslage kann sich zwischen Begehung und Beurteilung mehrfach ändern, vor allem angesichts der wachsenden Bereit- schaft der Politik, auf mediale Tagesaktualitäten zu reagieren, mindestens in Form eines «Zeichens». Weil ein solches Zwischengesetz weder für den Tatentschluss noch für die Beurteilung der Tat Grundlage darstellt, ist darauf nicht abzustellen; denn Art. 2 Abs. 2 StGB besteht wegen Änderung des Sanktionsbedürfnisses, nicht zum Schutz gegen Verfahrensverschleppung (diesen garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK) (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 29 zu Art. 2 StGB). Die Fassung mit Geltung vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 kann dementsprechend im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen. Es verbleibt die Frage, ob die Fassung, welche zum Tatzeitpunkt vom 17. August 2016 in Kraft war oder die aktuelle Fassung zur Anwendung gelangt. Art. 2 Abs. 2 StGB verankert den Grundsatz des milderen Rechts (lex mitior) der besagt, dass das neue Recht auf Taten anwendbar ist, die vor dessen Inkrafttreten begangen wurden, sofern es für den Betroffenen milder ist als das Recht zur Zeit der Tat. Dies statuiert eine bedingte Rückwirkung von Gesetzesänderungen zwischen Tat und Urteil, nämlich von solchen, die für den Täter milder sind (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 2 StGB). Art. 2 Abs. 2 StGB gilt grundsätzlich auch für Mass- nahmen, obwohl dies teilweise umstritten ist (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N. 23 zu Art. 2 StGB). Zum Tatzeitpunkt resultierte aus Art. 67 Abs. 3 aaStGB bei der Geldstrafe, die der Beschuldigte erstinstanzlich erhielt, ein zwingendes Tätigkeitsverbot von 10 Jah- ren. Seit Januar 2019 wird bei jeder Strafe wegen eines der aufgezählten Sexual- delikte zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Die Bot- 47 schaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstraf- gesetzes äussert sich konkret zur Materie der lex mitior und stellt klar, dass das neue Tätigkeitsverbot eine Verschärfung gegenüber dem bisherigen Recht darstellt (BBl 2016 6154 Ziff. 1.3.11). Für besonders leichte Fälle liegt mit Art. 67 Abs. 4ter StGB zwar eine Ausnahmebestimmung vor, diese ist jedoch sehr eng ausgestaltet (BBl 2016 6158 Ziff. 2.1). Somit ist die Fassung von Art. 67 Abs. 3 aaStGB, welche bis zum 31. Dezember 2017, d.h. zum Tatzeitpunkt in Kraft war, für den Beschul- digten klarerweise milder als die aktuelle Fassung von Art. 67 Abs. 3 StGB, wes- halb gemäss dem Grundsatz des milderen Rechts vorliegend Art. 67 Abs. 3 aaStGB zur Anwendung gelangt. 19. Tätigkeitsverbot in concreto Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwie- sen werden (S. 47 der schriftlichen Entscheidbegründung, pag. 340). Für die Absätze 3 und 4 von Art. 67 aaStGB findet sich der relevante Konnex zwi- schen Anlasstat und einem allfälligen Verbot in der Art der Taten, wobei (vornehm- lich) Sexualstraftaten gemeint sind, und in der Art der Opfer, wobei es sich um Kin- der und Jugendliche sowie andere besonders schutzbedürftige Personen handelt (Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, BBl 2012 8876 Ziff. 6.7.1). Sind beide Kompo- nenten erfüllt und weist die Sanktion der Anlasstat die erforderliche Höhe auf, liegt es nicht mehr im Ermessen des Gerichts, ein Tätigkeitsverbot als Massnahme aus- zusprechen, vielmehr muss es diesfalls von Gesetzes wegen angeordnet werden. Hinzu kommt, dass das zwingende Tätigkeitsverbot auch aufgrund von Taten zu verhängen ist, die nicht in Ausübung der zu verbietenden Tätigkeit begangen wor- den sind. Das erstinstanzlich ausgesprochene Tätigkeitsverbot für die Dauer von zehn Jah- ren sowie die damit zwingend einhergehende Anordnung von Bewährungshilfe für die die Dauer des Tätigkeitsverbots ist im Berufungsverfahren aufgrund der Schul- digerklärung wegen sexueller Handlungen mit Kindern (untauglicher Versuch) so- wie der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu bestätigen. VI. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ge- stützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten in der Höhe von CHF 5‘738.00 vollumfänglich zur Bezahlung aufzu- erlegen. 48 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00 (Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD, BSG 161.12]), zufolge seines Unterlie- gens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 21. Amtliche Entschädigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürspre- cher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die als angemes- sen erachtete Honorarnote vom 1. Mai 2018 (pag. 287 f.) auf CHF 4‘195.75 festge- setzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 3 StPO). Ein Verzicht von Fürsprecher B.________ auf Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘026.65 (allerdings basierend auf dem in der Honorarnote aufgeführten Stundenansatz von CHF 300.00), ist nicht aktenkundig. Im Widerspruch dazu wurde in der erstinstanz- lichen Verfügung vom 7. Mai 2018 (pag. 344 f.) keine Nachzahlung der Differenz verfügt. Dies wurde indes seitens des amtlichen Verteidigers auch nicht beanstan- det. Für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren macht Für- sprecher B.________ einen Aufwand von insgesamt 22.75 Stunden geltend (pag. 441 f.). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Per- son aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidi- gungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und über- setzte Kosten sind nicht zu entschädigen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 15 zu Art. 429). Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. f der massgeblichen bernischen Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich 10 bis 50 % des Honorars des erstinstanzli- chen Verfahrens. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand in Anbe- tracht der Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles vorliegend als nicht mehr an- gemessen. Insbesondere die geltend gemachten Vorbereitungsarbeiten für die oberinstanzliche Verhandlung von 14 Stunden sprengen den im vorliegenden Fall angemessenen Aufwand. Dieser wird deshalb von der Kammer um die Hälfte, d.h. auf 7 Stunden gekürzt; womit ein gebotener Aufwand von total 15.75 Stunden re- sultiert. Der Kanton Bern hat Fürsprecher B.________ demnach für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘195.40 (inkl. Auslagen, aber ohne Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die auszurichtende Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 49 Fürsprecher B.________ macht für seinen Aufwand ein volles Honorar von CHF 300.00 pro Stunde geltend (pag. 441 f.). Art. 429 StPO macht keine Angaben zur Frage, welcher Stundenansatz eines privaten Verteidigers bei der Festsetzung der Entschädigung als angemessen erscheint. Gemäss Bundesgericht liegt es wie bei der amtlichen Verteidigung in der Hoheit der Kantone, den Stundenansatz zu re- geln. Ist keine Regelung erfolgt, so gelangt der im Kanton des Prozessortes übliche Stundenansatz zur Anwendung. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt- und Klientschaft gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Nach der Praxis im Kanton Bern beläuft sich der übliche Stundenansatz auf CHF 250.00, ein Ansatz von CHF 300.00 ist in Strafverfahren unüblich. Zudem handelt es sich vorliegend um eine Streitsache mit höchstens durchschnittlicher Bedeutung und einen Pro- zess von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Auch vor diesem Hintergrund er- scheint ein Stundenansatz von CHF 300.00 unangemessen. Das volle Honorar wird somit vorliegend auf der Grundlage eines Stundenansatzes von CHF 250.00 berechnet und auf total CHF 3‘982.90 festgesetzt. Der Beschuldigte hat Fürspre- cher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 22. DNA-Profil und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Die Vorinstanz verfügte fälschlicherweise, dass die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-Profil-Gesetz; SR 363 (Löschung fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug) erteilt werde. Aufgrund der Aussprechung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 StGB erfolgt die Löschung gestützt auf Art. 16 Abs. 1 lit. l DNA-ProfilG erst zehn Jahre nach dem Ende eines Tätigkeitsverbots. Gleich verhält es sich mit der Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten: Die Vorinstanz erteilte fälschlicherweise die Zustimmung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [AFIS-Verordnung; SR 361.3], d.h. fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbeding- tem Strafvollzug. Richtigerweise hat auch hier die Zustimmung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. l der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstli- cher Daten, d.h. Löschung zehn Jahre nach Ende eines Tätigkeitsverbots zu erfol- gen. Die Zustimmung zur ordentlichen Löschung zehn Jahre nach Ende des Tätigkeits- verbots wird erteilt. 50 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 1. Mai 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________, wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von Sommer 2014 bis 1. Mai 2015 in C.________ und andernorts, durch Erwerb, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana sowie Erlangen und Besitz von zur Erzeugung von Betäubungsmitteln bestimmten Hanfsamen, eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen wur- den. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. Der sexuellen Handlungen mit Kindern (untauglicher Versuch), begangen am 17. August 2016 in D.________, z.N. „E.________“; 2. Der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 2. Mai 2015 bis am 17. August 2016 in C.________ und anderswo durch Erwerb, Besitz zum Eigenkonsum und Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana sowie Erlangen und Besitz von zur Erzeugung von Betäubungsmitteln bestimmten Hanfsa- men; und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 22, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 51, 106 und 187 Ziff. 1 aStGB; 19a BetmG; 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 21‘600.00. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen wird vollumfänglich an die Gelds- trafe angerechnet. 51 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘738.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 3‘500.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 20.27 200.00 CHF 4'053.35 Auslagen CHF 142.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'195.75 volles Honorar 20.27 300.00 CHF 6'080.00 Auslagen CHF 142.40 Total CHF 6'222.40 nachforderbarer Betrag CHF 2'026.65 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘195.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 15.75 200.00 CHF 3'150.00 Auslagen CHF 45.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'195.40 volles Honorar 15.75 250.00 CHF 3'937.50 Auslagen CHF 45.40 Total CHF 3'982.90 nachforderbarer Betrag CHF 787.50 52 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3‘195.40 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 787.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird für die Dauer von zehn Jahren jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjähri- gen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b aaStGB). 2. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 67 Abs. 7 aaStGB). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ab- lauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. l DNA- ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist wird dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst er- teilt (Art. 17 Abs. 1 lit. l der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 5. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) (Urteil mit Be- gründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 53 Bern, 11. Februar 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 14. März 2019) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Gilgen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 54