2. Es wird weiter festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin C.________ auf eine Parteientschädigung im oberinstanzlichen Verfahren verzichtet hat. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: