Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘084.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 430.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23 Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2018 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als A.________ schuldig erklärt wurde: