Im oberinstanzlichen Verfahren macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von 9,5 Stunden und ein volles Honorar von CHF 2‘300.00 geltend, was ebenfalls als angemessen erachtet wird (pag. 346). Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 2‘084.00. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘084.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.___