22. Amtliches Honorar Das erstinstanzlich geltend gemachte Honorar von Fürsprecher B.________ wird als angemessen beurteilt (pag. 183). Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 1‘308.55. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 269.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im oberinstanzlichen Verfahren macht Fürsprecher B.___