22 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1‘357.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), dies gestützt auf die eingereichte Honorarnote (pag. 181). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist diese Verurteilung im Berufungsverfahren zu bestätigen. Für das oberinstanzliche Verfahren verzichtete die Privatklägerin auf die Zusprechung eines Parteikostenersatzes (vgl. Eingabe Rechtsanwalt D.________ vom 29. Januar 2019, pag. 271).