Der Beschuldigte ist mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich unterlegen. Entsprechend sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00, dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 21. Parteikostenentschädigung Privatklägerin Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren u.a. wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO).