20. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Beschuldigte wird vollumfänglich schuldig erklärt – sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. Diese betragen insgesamt CHF 1‘925.20. Der Beschuldigte ist mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich unterlegen.