437 Abs. 3 StPO werden Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz (scil. StPO) zulässig ist, mit ihrer Ausfällung rechtskräftig. Da gegen das vorliegende Urteil ausschliesslich ein Rechtsmittel nach BGG und nicht nach StPO zulässig ist, wird das Urteil mit der Ausfällung bzw. Eröffnung, also am 18. Februar 2019, rechtskräftig. VI. Kosten und Entschädigung