Dementsprechend darf der Privatklägerin nicht mehr Zins zugesprochen werden als durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz hat wie dargelegt seit Rechtskraft ihres Urteils Schadenszins zugesprochen. Da das vorinstanzliche Urteil angefochten wurde und durch das obergerichtliche Urteil ersetzt wird, kann es nicht mehr in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend ist – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots – auf die Rechtskraft des vorliegenden Urteils abzustellen. Nach Art. 437 Abs. 3 StPO werden Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz (scil. StPO) zulässig ist, mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.