Fraglich und zu prüfen ist weiter die Frage des Beginns der Verzinslichkeit der Schadenersatzforderung. Vorab ist festzustellen, dass im Zivilpunkt die StPO dem zivilprozessualen Grundsatz der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) folgt, nach welcher dem Kläger nicht mehr zugesprochen werden darf, als er mit seiner Klage verlangte. Da die Privatklägerin keine Anschlussberufung erklärt hat, gilt zudem das Verschlechterungsverbot. Dementsprechend darf der Privatklägerin nicht mehr Zins zugesprochen werden als durch die Vorinstanz.