21 J.________ ausserhalb ihrer Arbeitszeiten jedoch über keine Termine verfügt habe, weswegen sie erst später mit der Therapie habe beginnen können (pag. 293 f.). Damit kann festgehalten werden, dass das Ereignis vom 15. Juni 2016 Ursache der Therapie und der damit verbundenen Kosten war. Die natürliche und adäquate Kausalität ist zu bejahen und der Beschuldigte wird zur Bezahlung von CHF 703.50 verurteilt. Fraglich und zu prüfen ist weiter die Frage des Beginns der Verzinslichkeit der Schadenersatzforderung.