Die im Kurzbericht enthaltene Aufzählung an Symptomen ist nichts anderes als Folge des Ereignisses. Das Ereignis vom 15. Juni 2016 war zentrale Ursache, es wirkte auf die Privatklägerin traumatisierend und warf sie aus der Bahn, was sie anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung explizit bestätigte (pag. 294, Z. 14 ff.). Die Privatklägerin gab ebenso deutlich zu Protokoll, dass sie zwar in ihrer Kindheit unter Gewalt durch ihren Vater gelitten habe, sie dies jedoch heute nicht mehr beeinträchtige (pag. 294, Z. 26 f.). Die Gewalterfahrungen durch ihren Vater scheiden damit als Ursache aus.