222 f., S. 27 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Seitens der Verteidigung des Beschuldigten wird oberinstanzlich geltend gemacht, es mangle an der Kausalität als Haftungsvoraussetzung; es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Behandlung in der Privatklinik J.________ aufgrund des Vorfalls vom 15. Juni 2016 erfolgt sei. Der Gesamtbetrag der von der Krankenkasse nicht getragenen Kosten der Privatklinik J.________ beläuft sich auf CHF 703.50; dieser Betrag ist durch die beiden Auszüge für die Steuererklärung (2016 und 2017) ausgewiesen (pag.