Alles in allem erscheint für die Tätlichkeiten – unter Mitberücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und der Täterkomponenten – eine Busse von CHF 450.00 als angemessen. Die BemtG-Konsum-Widerhandlung ist gemäss VBRS-Richtlinien mit einer Busse von CHF 100.00 zu sanktionieren. Angeklagt ist nicht ein mehrmaliger Konsum von Marihuana während längerer Zeit, sondern ein Konsum, festgestellt am 16. Juni 2016. Mit einem unterdurchschnittlichen Asperationsfaktor von 50 %, d.h. im Umfang von CHF 50.00, wird die erstinstanzlich ausgesprochene Gesamtbusse von CHF 500.00 erreicht.