Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ob der geäusserten Trennungs- /Scheidungsabsichten der Privatklägerin Angst um die Familie bzw. seinen Sohn hatte. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich unmittelbar nach dem Vorfall bei der Privatklägerin zu entschuldigen versuchte und diesbezüglich ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme echte Einsicht und Reue offenbarte. Alles in allem erscheint für die Tätlichkeiten – unter Mitberücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und der Täterkomponenten – eine Busse von CHF 450.00 als angemessen.