das Bespucken der Ehefrau ist eine besonders despektierliche Art und Weise der Geringschätzung/Verachtung. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es nicht ein einmaliges Bespucken war, sondern der Beschuldigte aus der Situation heraus mehrmals der Privatklägerin ins Gesicht spuckte. Das wiegt gegenüber dem Referenz-Sachverhalt gemäss VBRS- Richtlinien erheblich verschuldenserhöhend. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ob der geäusserten Trennungs- /Scheidungsabsichten der Privatklägerin Angst um die Familie bzw. seinen Sohn hatte.