Entsprechend ist für die Tätlichkeit die Einsatzstrafe zu ermitteln und hernach die für die BetmG-Konsum- Widerhandlung ermittelte Busse asperierend zu berücksichtigen. Im Übrigen ist auch hier das Verschlechterungsverbot zu beachten, d.h. die Gesamtbusse darf CHF 500.00 nicht übersteigen. Das Bespucken der Privatklägerin durch den Beschuldigten war – entgegen der klassischen Tätlichkeit – nicht mit körperlichen Schmerzen verbunden. Nichtsdestotrotz ist damit eine Erniedrigung verbunden; das Bespucken der Ehefrau ist eine besonders despektierliche Art und Weise der Geringschätzung/Verachtung.